Rechtsgrundlagen. Gebäude-AfA nach
§ 7 Abs. 4 EStG: 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022, 2 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924, 2,5 % davor; im Anschaffungsjahr zeitanteilig. Degressive AfA nach
§ 7 Abs. 5a EStG und die Sonderabschreibung nach
§ 7b EStG werden hier bewusst nicht nachgebildet – dafür bestehen eigene Rechner, deren Ergebnis übernommen werden kann.
Anschaffungsnaher Aufwand nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, gehören sie zu den Herstellungskosten und sind nur über die AfA abziehbar; Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten bleiben außer Ansatz.
Größerer Erhaltungsaufwand nach
§ 82b EStDV kann bei Gebäuden im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Verbilligte Überlassung nach
§ 21 Abs. 2 EStG: Ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt die Überlassung als vollentgeltlich, der Werbungskostenabzug bleibt ungekürzt. Zwischen 50 % und unter 66 % entscheidet eine Totalüberschussprognose; fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten anteilig zu kürzen. Unter 50 % ist stets aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung kann bei aufwendig gestalteten Wohnimmobilien, insbesondere ab etwa 250 m² Wohnfläche, ausnahmsweise auch oberhalb von 66 % eine Prognose erforderlich sein. Ohne Gewähr.