Maßgebend ist die
ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung einschließlich der umlagefähigen Kosten — verglichen wird also die Warmmiete. Beträgt das Entgelt mindestens
66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Überlassung als vollentgeltlich und die Werbungskosten sind ungekürzt abziehbar (§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG). Zwischen
50 % und unter 66 % ist der volle Abzug an eine positive Totalüberschussprognose geknüpft;
unter 50 % wird zwingend in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Als Nachweis der ortsüblichen Miete sind anerkannt: der örtliche Mietspiegel, Auskünfte aus einer Mietdatenbank, ein Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder einer sachverständigen Person sowie die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen. Existiert kein Mietspiegel, hilft die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter. Liegt eine Mietspiegelspanne vor, darf der untere Wert angesetzt werden. Bewahren Sie den Nachweis zusammen mit dem Mietvertrag auf. Den ermittelten Wert können Sie direkt in die
V+V-Objektakte übernehmen — dort fließt er in Stufe 5 und in die Kürzungsrechnung ein. Ohne Gewähr.