§ 6b EStG — Übertragung stiller Reserven: Bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter (Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude, Anteile an Kapges) können die
stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter steuerneutral übertragen werden. Reinvestitionsfrist § 6b III EStG: 4 Jahre (Gebäude bei eigenständiger
Herstellung: 6 Jahre). Wird nicht reinvestiert, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen mit 6 %-Zuschlag p.a. (§ 6b VII EStG).
Für Einkünfte aus L+F gilt § 6c EStG (Gewinnermittlung nach § 4 III) analog.
Veräußerung Alt-Wirtschaftsgut
Geplante Reinvestition 0 €
Übertragungsmatrix § 6b I EStG: Grund und Boden → auf G&B, Aufwuchs, Gebäude · Aufwuchs → auf Aufwuchs, Gebäude (nicht G&B) ·
Gebäude → auf Gebäude · Anteile an Kapges (§ 6b Abs. 10) → auf Anteile, abnutzbare bewegliche WG (2 Jahre) oder Gebäude (4 Jahre), nicht auf Grund und Boden.