§ 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung.
IAB: bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK gewinnmindernd vorweg (max. 3 Jahre, Gesamtvolumen 200.000 € je Betrieb).
Sonderabschreibung: 20 % in den ersten 5 Jahren, beliebig verteilbar.
Gewinngrenze: 200.000 € (für Wj. ab 2020).
Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung; bei Nichtinvestition innerhalb 3 Jahren: rückwirkende Auflösung mit Verzinsung (§ 233a AO).
IAB: bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK gewinnmindernd vorweg (max. 3 Jahre, Gesamtvolumen 200.000 € je Betrieb).
Sonderabschreibung: 20 % in den ersten 5 Jahren, beliebig verteilbar.
Gewinngrenze: 200.000 € (für Wj. ab 2020).
Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung; bei Nichtinvestition innerhalb 3 Jahren: rückwirkende Auflösung mit Verzinsung (§ 233a AO).
Eingaben
0,00 €
IAB im Abzugsjahr (gewinnmindernd)
Gewinngrenze 200 k erfüllt?–
Steuerersparnis IAB (kalk.)0,00 €
Bemessung Rest-AfA0,00 €
Sonder-AfA 20 %0,00 €
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 7g Abs. 1 EStG: Für die künftige Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des AV können bis zu 50 % der voraussichtlichen AK/HK gewinnmindernd abgezogen werden.
§ 7g Abs. 1 S. 2 EStG: Gewinngrenze 200.000 € im Wj. des Abzugs; Gesamtbetrag je Betrieb max. 200.000 €.
§ 7g Abs. 2 EStG: Hinzurechnung im Jahr der Anschaffung (bis zur Höhe 50 % der AK/HK). Gleichzeitig kann die Bemessungsgrundlage der AfA gekürzt werden.
§ 7g Abs. 3 EStG: Rückwirkende Auflösung bei Nichtinvestition binnen 3 Wj. mit Nachversteuerung und Verzinsung (§ 233a AO).
§ 7g Abs. 5/6 EStG: Zusätzliche Sonderabschreibung 20 % der AK/HK in den ersten 5 Jahren; Verbleibens-/Nutzungsvoraussetzung (> 90 % betrieblich).