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Spekulationssteuer-Rechner
§ 23 EStG · Private Veräußerungsgeschäfte · Immobilien & Wertpapiere
Übersicht
Immobilien-Veräußerung
Kaufpreis inkl. Nebenkosten (Notar, GrESt, Makler)
Makler, Notar, Renovierung vor Verkauf etc.
Bei Vermietungsobjekten: AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn
Persönlicher Steuersatz (§ 23 EStG: kein Abgeltungsteuersatz!)
Ergebnis § 23 EStG – Immobilien
Steuerbelastung
0,00
✓ Steuerfrei
Haltefrist0 Jahre
Veräußerungsgewinn0,00 €
SteuerpflichtNein
Grenzsteuersatz42,00 %
Berechnung
Veräußerungserlös0,00 €
− Anschaffungskosten0,00 €
+ Abgeschriebene AfA (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG)0,00 €
− Werbungskosten Veräußerung0,00 €
= Veräußerungsgewinn0,00 €
× Grenzsteuersatz42,00 %
= Einkommensteuer0,00 €
+ SolZ (5,5 %, ggf.)0,00 €
Steuerbelastung gesamt0,00 €
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Immobilien: Veräußerungsgewinne aus Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Ausnahme: Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren (oder im gesamten Zeitraum). Gewinne unterliegen dem persönlichen Steuersatz (nicht Abgeltungsteuer!). AfA-Beträge erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Freigrenze: 600 € p.a. (alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen).
Wertpapiere & Kryptowährungen (§ 23 EStG)
Bei Krypto: inkl. Transaktionsgebühren (anerkannte AK)
Bei Krypto: persönlicher Satz; bei Aktien: 25 % Abgeltungsteuer
Ergebnis Wertpapiere / Krypto
Steuerbelastung
0,00
✓ Steuerfrei
Haltefrist0 Tage
Veräußerungsgewinn0,00 €
Effektiver Steuersatz0,00 %
SteuerpflichtNein
Kryptowährungen (BMF-Schreiben 10.05.2022): Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Haltefrist 1 Jahr (FIFO-Methode bei mehreren Käufen). Nach 1 Jahr Haltezeit vollständig steuerfrei. Mining-Erträge sind Einkünfte aus sonstiger Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG). Aktien/ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20 EStG, 25 % + SolZ + KiSt) – keine Haltefrist-Befreiung.
Freigrenze § 23 EStG & Verlustverrechnung
Negativ = Verlust (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG: nur Verrechnung mit § 23-Gewinnen)
Verluste aus § 23 EStG sind nur mit § 23-Gewinnen verrechenbar
Saldo & Steuerbelastung
Zu versteuernder Saldo
0,00
Bruttogewinn gesamt0,00 €
Abzgl. Verluste + Vortrag0,00 €
Freigrenze (600 €/Jahr)600,00 €
Steuerbelastung0,00 €
Freigrenze § 23 Abs. 3 S. 5 EStG: Der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) ist steuerfrei, solange er 600 € p.a. nicht übersteigt. Achtung: Wird die Freigrenze von 600 € auch nur um 1 € überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (keine Freigrenze im eigentlichen Sinn, sondern ein Freigrenzenbetrag). Verluste aus § 23 EStG dürfen nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden – nicht mit anderen Einkunftsarten (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).