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Spekulationssteuer-Rechner
§ 23 EStG · Private Veräußerungsgeschäfte · Immobilien & Wertpapiere
Übersicht
Immobilien-Veräußerung
Kaufpreis inkl. Nebenkosten (Notar, GrESt, Makler)
Makler, Notar, Renovierung vor Verkauf etc.
Bei Vermietungsobjekten: AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn
Persönlicher Steuersatz (§ 23 EStG: kein Abgeltungsteuersatz!)
Ergebnis § 23 EStG – Immobilien
Steuerbelastung
0,00
✓ Steuerfrei
Haltefrist0 Jahre
Veräußerungsgewinn0,00 €
SteuerpflichtNein
Grenzsteuersatz42,00 %
Berechnung
Veräußerungserlös0,00 €
− Anschaffungskosten0,00 €
+ Abgeschriebene AfA (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG)0,00 €
− Werbungskosten Veräußerung0,00 €
= Veräußerungsgewinn0,00 €
× Grenzsteuersatz42,00 %
= Einkommensteuer0,00 €
+ SolZ (5,5 %, ggf.)0,00 €
Steuerbelastung gesamt0,00 €
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Immobilien: Veräußerungsgewinne aus Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Ausnahme: Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren (oder im gesamten Zeitraum). Gewinne unterliegen dem persönlichen Steuersatz (nicht Abgeltungsteuer!). AfA-Beträge erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Freigrenze: 1.000 € p.a. ab VZ 2024 (bis 2023: 600 €) – für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.
Wertpapiere & Kryptowährungen (§ 23 EStG)
Bei Krypto: inkl. Transaktionsgebühren (anerkannte AK)
Bei Krypto: persönlicher Satz; bei Aktien: 25 % Abgeltungsteuer
Ergebnis Wertpapiere / Krypto
Steuerbelastung
0,00
✓ Steuerfrei
Haltefrist0 Tage
Veräußerungsgewinn0,00 €
Effektiver Steuersatz0,00 %
SteuerpflichtNein
Kryptowährungen (BMF-Schreiben 10.05.2022): Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Haltefrist 1 Jahr (FIFO-Methode bei mehreren Käufen). Nach 1 Jahr Haltezeit vollständig steuerfrei. Mining-Erträge sind Einkünfte aus sonstiger Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG). Aktien/ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer (§ 20 EStG, 25 % + SolZ + KiSt) – keine Haltefrist-Befreiung.
Freigrenze § 23 EStG & Verlustverrechnung
Freigrenze ab 2024: 1.000 € · bis 2023: 600 €
Negativ = Verlust (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG: nur Verrechnung mit § 23-Gewinnen)
Verluste aus § 23 EStG sind nur mit § 23-Gewinnen verrechenbar
Saldo & Steuerbelastung
Zu versteuernder Saldo
0,00
Bruttogewinn gesamt0,00 €
Abzgl. Verluste + Vortrag0,00 €
Freigrenze § 23
Steuerbelastung0,00 €
Freigrenze § 23 Abs. 3 S. 5 EStG: Der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) ist steuerfrei, solange er die Freigrenze (ab VZ 2024: 1.000 €, bis 2023: 600 €) p.a. nicht übersteigt. Achtung: Steuerfrei bleibt der Gewinn nur, wenn er die Freigrenze nicht erreicht („weniger als"). Wird sie erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (keine Freigrenze im eigentlichen Sinn, sondern ein Freigrenzenbetrag). Verluste aus § 23 EStG dürfen nur mit Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet werden – nicht mit anderen Einkunftsarten (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).