§ 21 II EStG: Vermietung an Angehörige unter Marktmiete. ≥ 66 %: voller WK-Abzug. 50–66 %: Totalüberschussprognose erforderlich; bei positiver Prognose voller Abzug, sonst Aufteilung. < 50 %: Aufteilung in entgeltlich (anteilig WK) und unentgeltlich (kein Abzug).
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Rechtsgrundlagen
§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG: Bei Nutzungsüberlassung zu < 50 % der ortsüblichen Marktmiete: Aufteilung in entgeltlichen + unentgeltlichen Teil.
§ 21 Abs. 2 S. 2 EStG (ab 2021): Bei 50 %–66 % der ortsüblichen Miete: Vollabzug, wenn positive Totalüberschussprognose; sonst Aufteilung.
R 21.3 EStR: Ortsübliche Marktmiete = Kaltmiete einschl. umlagefähiger Kosten lt. Mietspiegel/Vergleichswohnungen.
BMF v. 11.03.2021: Anwendungsregelungen zur ab 2021 neu eingeführten 50–66 %-Zone.
BFH IX R 31/15 v. 22.02.2017: Totalüberschussprognose über 30 Jahre.