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Thesaurierungs-Begünstigung § 34a EStG
28,25 % (ab 2028: 27 %) auf nicht entnommene Gewinne · Nachversteuerung 25 % · VZ 2026
Übersicht
§ 34a EStG — Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Einzelunternehmer und Mitunternehmer können auf Antrag den im Betrieb belassenen Gewinn mit einem ermäßigten Satz von 28,25 % (VZ bis 2027; 2028/2029 27 %, 2030/2031 26 %, ab 2032 25 % — § 34a Abs. 1 S. 1 EStG) versteuern (statt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz von bis zu 45 %). Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a IV EStG). Vorteilhaft nur bei hohem Grenzsteuersatz und tatsächlichem Verbleib der Mittel im Betriebsvermögen.

Stammdaten

Gewinn & Entnahmen 0 €

§ 34a I 2 EStG: Begünstigungsfähig ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, soweit er nicht entnommen wurde. Nicht entnommener Gewinn = Gewinn, vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen, vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres; Entnahmen zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 und des Solidaritätszuschlags darauf bleiben außer Ansatz (§ 34a Abs. 2 EStG i. d. F. ab VZ 2024).

Geplante Nachversteuerung 0 €

§ 34a IV EStG: Werden in Folgejahren Entnahmen getätigt, die über die laufenden Gewinne hinausgehen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % + SolZ (+ KiSt) auf den Nachversteuerungsbetrag.