§ 3 Nr. 11c EStG: Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € steuer- und sv-frei – nur bis zum 31.12.2024 auszahlbar (jetzt ausgelaufen). Tool prüft rückwirkend, ob das Volumen voll genutzt wurde, und dokumentiert die Voraussetzungen für Lohnsteuer-Außenprüfung.
Eingaben
–
Ergebnis
Cap genutzt–
Restpotential–
Begünstigung–
Steuerersparnis (gesch.)–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 11c EStG: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis insgesamt 3.000 €, Auszahlungszeitraum 26.10.2022 – 31.12.2024.
Voraussetzung: Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG). Gehaltsumwandlung scheidet aus.
Dokumentationspflicht: Lohnkonto-Eintrag „Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG", Bezug auf inflationsbedingte Mehrkosten.
BMF v. 25.05.2023: Auch Auszahlung in mehreren Tranchen zulässig, gleicher AG-AN-Verhältnis.
Status 2025: Endgültig ausgelaufen. Wird in LSt-Außenprüfungen 2024–2027 geprüft.