Abfrage, ob eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. gültig ist (§ 18e Nr. 1 UStG). Name und Anschrift werden angezeigt, soweit der Mitgliedstaat sie übermittelt; ein Abgleich mit Ihren Angaben zum Abnehmer (qualifizierte Anfrage) findet hier nicht statt.
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a). Eine solche Lieferung setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG unter anderem voraus, dass der Abnehmer „gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet" hat — fehlt diese Voraussetzung, ist die Lieferung nicht steuerfrei. Zusätzlich entfällt die Befreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn die Zusammenfassende Meldung (§ 18a) für die Lieferung nicht, unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde. Die Abfrage vor der Lieferung belegt die Gültigkeit der verwendeten Nummer.
| Zeit | USt-IdNr | Status | Name |
|---|---|---|---|
| Noch keine Anfragen. | |||