Für ein Angebot:— erscheint als Briefkopf im Ausdruck
Wertgebühren nach StBVV-Tabellen A–D mit Zehntel-Satz-Rahmen je Tätigkeit (§§ 24–39 StBVV), plus Zeitgebühr (§ 13 StBVV: 16,50–41 € je angefangene Viertelstunde). Tabellenwerte amtlich aus BGBl. 2025 I Nr. 105 (Stand 30.06.2026, Quelle gesetze-im-internet.de).
1 · Tätigkeit wählen
2 · Gegenstandswert
Betriebsfläche nach § 39 Abs. 6 errechnen (Forst/Teiche ½, Verpachtung ¼, Umsatz je ha über 1.000 € vervielfacht).
Umstritten: Nach einer Auffassung gilt der Mindeststreitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens (1.500 €, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) über § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG auch schon im Einspruchsverfahren. Ohne Haken wird mit dem tatsächlichen Gegenstandswert gerechnet.
3,5/10
Mittelgebühr = Standard bei durchschnittlicher Schwierigkeit (BGH VIII ZR 54/04). Erhöhung nur bei überdurchschnittlichem Umfang begründbar.
Gebühr (netto)
—
Unverbindliche Orientierung nach StBVV (Fassung ab 01.07.2025). Umsatzsteuer (19 %) und Auslagenpauschale (§ 16: 20 %, max. 20 €) kommen hinzu. Vereinbarungen nach § 4 StBVV (höhere/niedrigere Vergütung in Textform) bleiben unberührt.
📖 Volle Gebühr laut Tabelle für den eingegebenen Gegenstandswert