Steuersoft Tools · Zinsen & Saeumniszuschlag
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Nachzahlungszinsen § 233a AO
Positiv = Nachzahlung (Zinslast), negativ = Erstattung (Zinsguthaben)
Das Jahr, für das die Steuer festgesetzt wird
Datum der erstmaligen Festsetzung
Zinsen § 233a AO
Zinsbetrag
0,00
€
Zinslauf (volle Monate)0
Zinssatz p.M.0,15 %
Zinslauf Beginn–
Zinslauf Ende–
Berechnung
Steuernachzahlung (Basis)0,00 €
Zinslauf (volle Monate)0 Monate
Zinssatz (§ 238 AO ab 2019)0,15 % / Monat = 1,8 % p.a.
Zinsbetrag (Betrag × Monate × 0,15 %)0,00 €
Festzusetzende Zinsen (auf volle 50 € abgerundet)0,00 €
§ 233a AO – Zinslaufbeginn: Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Grundregel). Bei ESt/KSt also i.d.R. am 1. April des übernächsten Jahres nach dem VZ (z.B. VZ 2022 → Zinsbeginn 01.04.2024). Zinssatz seit 01.01.2019: 1,8 % p.a. (0,15 % / Monat), rückwirkend für alle offenen Bescheide (BVerfG 8.7.2021, 1 BvR 2237/14).
Säumniszuschlag § 240 AO
Auf volle 50 € abgerundeter Betrag (§ 240 Abs. 1 S. 2 AO)
Säumniszuschlag § 240 AO
Säumniszuschlag
0,00
€
Angefangene Monate0
Basis (auf 50 € abger.)0,00 €
Fälligkeitstag–
SZ pro Monat (1 %)0,00 €
Berechnung
Rückständiger Betrag0,00 €
Abrundung auf volle 50 €0,00 €
Säumniszeit (angefangene Monate)0 Monate
Satz: 1 % je angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO)1,00 %
Säumniszuschlag gesamt0,00 €
§ 240 AO: Ist eine Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet, entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags (auf volle 50 € abgerundet). Freigrenze: Kein SZ bei Beträgen unter 5 € (§ 240 Abs. 3 AO). Stundung und AdV hemmen den SZ-Lauf. Erlass nach § 227 AO bei unbilliger Härte möglich.
Stundungszinsen § 234 AO
§ 238 AO: 1,8 % p.a. (0,15 % / Monat) ab 2019
Stundungszinsen § 234 AO
Stundungszinsen
0,00
€
Stundungstage0
Volle Monate0
Zinssatz p.M.0,15 %
Abgerundet auf 50 €0,00 €
§ 234 AO Stundungszinsen: Bei gewährter Stundung werden Zinsen in Höhe von 1,8 % p.a. (0,15 % je Monat) auf den gestundeten Betrag für die Dauer der Stundung erhoben. Berechnung in vollen Monaten. Erlass der Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO möglich (insb. bei unbilliger Härte). Abgrenzung zu Aussetzungszinsen (§ 237 AO) bei AdV.