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Zinsen & Säumniszuschlag-Rechner
§ 233a AO · § 240 AO · § 234 AO
Übersicht
Nachzahlungszinsen § 233a AO
Positiv = Nachzahlung (Zinslast), negativ = Erstattung (Zinsguthaben)
Das Jahr, für das die Steuer festgesetzt wird (ab VZ 2017; für Zinszeiträume bis 31.12.2018 galten noch 0,5 % je Monat)
Datum der erstmaligen Festsetzung
Zinsen § 233a AO
Zinsbetrag
0,00 €
Zinslauf (volle Monate)0
Zinssatz p.M.0,15 %
Zinslauf Beginn–
Zinslauf Ende–
Berechnung
Zu verzinsender Betrag (auf volle 50 € abgerundet, § 238 Abs. 2 AO)0,00 €
Zinslauf (volle Monate)0 Monate
Zinssatz (§ 238 AO ab 2019)0,15 % / Monat = 1,8 % p.a.
Zinsbetrag (Betrag × Monate × 0,15 %)0,00 €
Festzusetzende Zinsen (volle Euro zugunsten des Stpfl., § 239 Abs. 2 AO)0,00 €
§ 233a AO – Zinslaufbeginn: Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (1. April des übernächsten Jahres). Wegen der Corona-Fristverlängerungen gelten längere Karenzzeiten (Art. 97 § 36 EGAO): VZ 2019 Zinsbeginn 01.10.2021, VZ 2020 und 2021 21 Monate, VZ 2022 20 Monate (01.09.2024), VZ 2023 18 Monate (01.07.2025), VZ 2024 17 Monate (01.06.2026); ab VZ 2025 wieder 15 Monate. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Festsetzung wirksam wird; nur volle Monate zählen (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO), die Zinsen auf volle Euro zugunsten des Steuerpflichtigen gerundet und nur ab 10 € festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Zinssatz für Zeiträume ab 01.01.2019: 0,15 % je Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Verzinst werden nur Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer (§ 233a Abs. 1 AO). Überwiegen bei ESt/KSt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, beginnt der Zinslauf erst 23 Monate nach Jahresende (§ 233a Abs. 2 S. 2 AO) — hier nicht nachgebildet.
Säumniszuschlag § 240 AO
Auf volle 50 € abgerundeter Betrag (§ 240 Abs. 1 S. 2 AO)
Säumniszuschlag § 240 AO
Säumniszuschlag
0,00 €
Angefangene Monate0
Basis (auf 50 € abger.)0,00 €
Fälligkeitstag–
SZ pro Monat (1 %)0,00 €
Berechnung
Rückständiger Betrag0,00 €
Abrundung auf volle 50 €0,00 €
Säumniszeit (angefangene Monate)0 Monate
Satz: 1 % je angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO)1,00 %
Säumniszuschlag gesamt0,00 €
§ 240 AO: Ist eine Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet, entsteht für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags (auf volle 50 € abgerundet). Schonfrist: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 S. 1 AO) — nicht bei Bar- oder Scheckzahlung (§ 240 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Stundung und AdV hemmen den SZ-Lauf. Erlass nach § 227 AO bei unbilliger Härte möglich.
Stundungszinsen § 234 AO
§ 238 Abs. 1 AO: 0,5 % je Monat = 6 % p.a. (die 0,15 % nach Abs. 1a gelten nur für § 233a)
Stundungszinsen § 234 AO
Stundungszinsen
0,00 €
Stundungstage0
Volle Monate0
Zinssatz p.M.0,15 %
Festzusetzen (volle Euro)0,00 €
§ 234 AO Stundungszinsen: Bei gewährter Stundung werden Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat (6 % p.a., § 238 Abs. 1 S. 1 AO) auf den gestundeten, auf volle 50 € abgerundeten Betrag (§ 238 Abs. 2 AO) für die Dauer der Stundung erhoben. Nur volle Monate zählen; Zinsen werden auf volle Euro abgerundet und erst ab 10 € festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Der ermäßigte Satz von 0,15 % je Monat gilt nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Erlass der Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO möglich (insb. bei unbilliger Härte). Abgrenzung zu Aussetzungszinsen (§ 237 AO) bei AdV.