Wegzugsbesteuerung – § 6 AStG

Steuersoft Tools · Fiktive Veräußerung · Teileinkünfteverf. 60 % · Stundung
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§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug aus Deutschland ins Ausland wird eine fiktive Veräußerung von Anteilen iSv § 17 EStG (≥ 1 % Beteiligung) angenommen. Die stillen Reserven werden nach Teileinkünfteverfahren (60 %) versteuert. Seit 2022: Stundung in 7 gleichen Jahresraten auf Antrag (auch für Drittland), Sicherheitsleistung möglich.

Eingaben

Ergebnis
Veräußerungsgewinn fiktiv
Stpfl. (60 % TEV)
Steuerlast
Jahresrate (7-J.-Stund.)

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 AStG: Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und Aufgabe des Wohnsitzes/gewöhnl. Aufenthalts werden Anteile iSv § 17 EStG (mind. 1 %) als veräußert angesehen.

§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG: Teileinkünfteverfahren — 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.

§ 6 Abs. 4 AStG (ATAD-UmsG ab 2022): Steuer in 7 gleichen Jahresraten zu entrichten; Sicherheitsleistung kann verlangt werden, bei wirtschaftlicher Härte unverzinslich.

§ 6 Abs. 3 AStG: Rückkehrregelung — bei Rückkehr binnen 7 Jahren entfällt die Steuer rückwirkend.

EuGH C-470/04 N (de Lasteyrie): EU-Konformität sicherzustellen.