§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung): Bei Wegzug aus Deutschland ins Ausland wird eine fiktive Veräußerung von Anteilen iSv § 17 EStG (≥ 1 % Beteiligung) angenommen. Die stillen Reserven werden nach Teileinkünfteverfahren (60 %) versteuert. Seit 2022: Stundung in 7 gleichen Jahresraten auf Antrag (auch für Drittland), Sicherheitsleistung möglich.
Eingaben
–
Ergebnis
Veräußerungsgewinn fiktiv–
Stpfl. (60 % TEV)–
Steuerlast–
Jahresrate (7-J.-Stund.)–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 AStG: Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und Aufgabe des Wohnsitzes/gewöhnl. Aufenthalts werden Anteile iSv § 17 EStG (mind. 1 %) als veräußert angesehen.
§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG: Teileinkünfteverfahren — 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.
§ 6 Abs. 4 AStG (ATAD-UmsG ab 2022): Steuer in 7 gleichen Jahresraten zu entrichten; Sicherheitsleistung kann verlangt werden, bei wirtschaftlicher Härte unverzinslich.
§ 6 Abs. 3 AStG: Rückkehrregelung — bei Rückkehr binnen 7 Jahren entfällt die Steuer rückwirkend.
EuGH C-470/04 N (de Lasteyrie): EU-Konformität sicherzustellen.