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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs. 1 AStG: Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht und Aufgabe des Wohnsitzes/gewöhnl. Aufenthalts werden Anteile iSv § 17 EStG (mind. 1 %) als veräußert angesehen.
§ 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG: Teileinkünfteverfahren — 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei.
§ 6 Abs. 2 AStG: Erfasst sind nur Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (bei unentgeltlichem Erwerb zählen Zeiten des Rechtsvorgängers mit).
§ 6 Abs. 4 AStG (ATAD-UmsG ab 2022): Auf Antrag Entrichtung in 7 gleichen Jahresraten – unabhängig vom Zielstaat; dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Jahresraten werden nicht verzinst.
§ 6 Abs. 3 AStG: Rückkehrregelung — bei Rückkehr binnen 7 Jahren entfällt die Steuer rückwirkend.
EuGH C-470/04 N (de Lasteyrie): EU-Konformität sicherzustellen.