§ 9a Nr. 1 EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, 2026 unverändert). Wird automatisch gewährt; höhere tatsächliche WK nur bei Einzelnachweis. Daneben einige Schätzpauschalen (Telefon, Kontoführung, Arbeitsmittel) ohne Einzelnachweis.
NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
Eingaben
–
Ergebnis
Tatsächl. WK gesamt–
ANP § 9a Nr. 1–
Empfehlung Abzug–
Vorteil ggü. ANP–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 9a Nr. 1 EStG: AN-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, vorher 1.200 €).
R 9.1 III LStR + H 9.1 LStH: Telefonkosten beruflich pauschal 20 % der Telefon-/Internetrechnung, max. 20 €/Monat = 240 €/Jahr.
BFH VI R 64/06: Kontoführungsgebühren pauschal 16 €/Jahr ohne Nachweis.
BFH VI R 21/05: Arbeitsmittel ohne Nachweis: ca. 110 € pauschal anerkannt (Bürobedarf, Fachbücher).
Bewerbungskosten: Pauschal 8,50 € pro schriftliche Bewerbung, 2,50 € pro Online-Bewerbung (FG Köln 7 K 932/03).
§ 9 IV EStG: Pendlerpauschale (eigenständige Berechnung – siehe Pendler-Tool).