§ 9a Nr. 1 EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, 2026 unverändert). Wird automatisch gewährt; höhere tatsächliche WK nur bei Einzelnachweis. Daneben einige Schätzpauschalen (Telefon, Kontoführung, Arbeitsmittel) ohne Einzelnachweis.
NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
Streitstand Kammer- und Verbandsbeiträge: § 9a S. 3 EStG nennt ausdrücklich nur Gewerkschaftsbeiträge, verweist aber auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG, der auch Beiträge an Berufsstände und sonstige Berufsverbände erfasst. Ob Pflichtkammern (z. B. Steuerberaterkammer, Ärztekammer) und Berufsverbände ebenfalls neben dem Pauschbetrag abziehbar sind, ist offen. Die Gesetzesbegründung stellt auf die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ab, was für eine enge Auslegung spricht; im Schrifttum wird die Ungleichbehandlung vergleichbarer berufsbezogener Mitgliedsbeiträge mit Blick auf Art. 3 GG kritisiert. Bis zur Klärung nur Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich ansetzen; Kammer- und Verbandsbeiträge zählen in die übrigen Werbungskosten und damit in den Vergleich mit dem Pauschbetrag.
Eingaben
–
Ergebnis
Tatsächl. WK gesamt–
ANP § 9a Nr. 1–
Empfehlung Abzug–
Vorteil ggü. ANP–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 9a Nr. 1 EStG: AN-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, vorher 1.200 €).
R 9.1 III LStR + H 9.1 LStH: Telefonkosten beruflich pauschal 20 % der Telefon-/Internetrechnung, max. 20 €/Monat = 240 €/Jahr.
BFH VI R 64/06: Kontoführungsgebühren pauschal 16 €/Jahr ohne Nachweis.
BFH VI R 21/05: Arbeitsmittel ohne Nachweis: ca. 110 € pauschal anerkannt (Bürobedarf, Fachbücher).
Bewerbungskosten: Pauschal 8,50 € pro schriftliche Bewerbung, 2,50 € pro Online-Bewerbung (FG Köln 7 K 932/03).
§ 9 IV EStG: Pendlerpauschale (eigenständige Berechnung – siehe Pendler-Tool).