Vorsteuer-Berichtigung – § 15a UStG

Steuersoft Tools · 5/10-Jahres-Berichtigungszeitraum · Pro-Rata
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§ 15a UStG: Bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse → anteilige Berichtigung. Berichtigungszeitraum: 5 Jahre (Mobilien) oder 10 Jahre (Immobilien). Pro Jahr: 1/5 bzw. 1/10 der ursprünglichen Vorsteuer × Änderungs-Prozentsatz.

Eingaben

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Ergebnis
Berichtigungszeitraum–
Restjahre–
Berichtigung jährlich–
Berichtigung gesamt–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 15a Abs. 1 UStG: Ändern sich die Verhältnisse nach erstmaliger Verwendung, Berichtigung der Vorsteuer.

§ 15a Abs. 1 S. 2 UStG: Berichtigungszeitraum 5 Jahre (Mobilien) bzw. 10 Jahre (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte).

§ 44 Abs. 1 UStDV: Keine Berichtigung, wenn die Vorsteuer auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigt.

§ 44 Abs. 2 UStDV: Keine Berichtigung für ein Kalenderjahr, wenn sich die Verhältnisse um weniger als 10 Prozentpunkte geändert haben — außer der Berichtigungsbetrag übersteigt 1.000 €.

§ 44 Abs. 3 UStDV: Berichtigungsbetrag je Kalenderjahr bis 6.000 €: Berichtigung erst in der Jahreserklärung.

§ 27 Abs. 4 UStG: Berichtigung über die gesamte Restdauer; bei Veräußerung: einmaliger Anpassungsbetrag.