Vorauszahlungen anpassen – § 37 III EStG

Steuersoft Tools · Herabsetzung bei Einkommens-Einbruch · Quartalsweise
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§ 37 III S. 3 EStG: Antrag auf Anpassung der ESt-Vorauszahlungen jederzeit möglich. Bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Auftragsrückgang sollte umgehend angepasst werden – sonst entstehen unnötig hohe Quartalszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.).

Eingaben

Ergebnis
Quartalszahlung neu
Reduktion p.a.
Bereits gezahlt
Reststeuer-Erwartung

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 37 Abs. 1 S. 1 EStG: Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember.

§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG: Anpassung an die voraussichtliche ESt-Schuld auf Antrag jederzeit zulässig (auch nach Ablauf des VZ bis 15. Mt nach Ablauf).

§ 37 Abs. 5 EStG: Festsetzung nur, wenn die Vorauszahlung mind. 400 € im Kalenderjahr und 100 € pro Quartal beträgt.

§ 37 Abs. 4 EStG: Erhöhung nur bis 15 Mt nach Ablauf des VZ.

§ 233a AO: Verzinsung Nachzahlung/Erstattung 0,15 %/Mt nach 15-Mt-Karenz – relevant, wenn VZ zu niedrig waren.