§ 37 III S. 3 EStG: Antrag auf Anpassung der ESt-Vorauszahlungen jederzeit möglich. Bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Auftragsrückgang sollte umgehend angepasst werden – sonst entstehen unnötig hohe Quartalszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.).
Eingaben
–
Ergebnis
Quartalszahlung neu–
Reduktion p.a.–
Bereits gezahlt–
Reststeuer-Erwartung–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 37 Abs. 1 S. 1 EStG: Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember.
§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG: Anpassung an die voraussichtliche ESt-Schuld auf Antrag jederzeit zulässig (auch nach Ablauf des VZ bis 15. Mt nach Ablauf).
§ 37 Abs. 5 EStG: Festsetzung nur, wenn die Vorauszahlung mind. 400 € im Kalenderjahr und 100 € pro Quartal beträgt.
§ 37 Abs. 4 EStG: Erhöhung nur bis 15 Mt nach Ablauf des VZ.
§ 233a AO: Verzinsung Nachzahlung/Erstattung 0,15 %/Mt nach 15-Mt-Karenz – relevant, wenn VZ zu niedrig waren.