Vorabpauschale – § 18 InvStG

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§ 18 InvStG: Bei thesaurierenden Investmentfonds wird jährlich eine fiktive Mindestausschüttung versteuert. Basisertrag = Wert Anfang × Basiszins × 70 %, höchstens Wertzuwachs plus Ausschüttungen; Vorabpauschale = Basisertrag minus Ausschüttungen des Jahres. Basiszins 2026: 3,20 % (BMF v. 13.01.2026); Vorabpauschale 2026 = 70 % × 3,20 % = 2,24 % vom Anfangswert. Zufluss-Fiktion 04.01.2027.

Eingaben

–
Ergebnis
Vorabpauschale brutto–
nach Teilfreistellung–
Wertzuwachs Cap–
Steuerlast (25 % AbgSt)–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 18 Abs. 1 InvStG: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses, höchstens der Mehrbetrag zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Jahres den Basisertrag unterschreiten (Basisertrag − Ausschüttungen, nicht negativ).

§ 18 Abs. 2 InvStG: Bei unterjährigem Erwerb anteilig nach Monaten.

§ 20 InvStG (Teilfreistellungen): Aktien 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilien 60 %, EU-Immobilien 80 %.

§ 19 Abs. 2 InvStG: Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

BMF v. 13.01.2026: Basiszins 2026 = 3,20 % (gilt für Vorabpauschale 2026, Zufluss-Fiktion 04.01.2027). Frühere Werte: 2025 = 2,53 %, 2024 = 2,29 %, 2023 = 2,55 %.