Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 18 Abs. 1 InvStG: Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % des Basiszinses, höchstens der Mehrbetrag zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Jahres den Basisertrag unterschreiten (Basisertrag − Ausschüttungen, nicht negativ).
§ 18 Abs. 2 InvStG: Bei unterjährigem Erwerb anteilig nach Monaten.
§ 20 InvStG (Teilfreistellungen): Aktien 30 %, Mischfonds 15 %, Immobilien 60 %, EU-Immobilien 80 %.
§ 19 Abs. 2 InvStG: Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
BMF v. 13.01.2026: Basiszins 2026 = 3,20 % (gilt für Vorabpauschale 2026, Zufluss-Fiktion 04.01.2027). Frühere Werte: 2025 = 2,53 %, 2024 = 2,29 %, 2023 = 2,55 %.