§ 19 II EStG: Versorgungsbezüge (Pension, Betriebsrente, Werks-/Witwenpension) erhalten einen Freibetrag, der vom Eintrittsjahr abhängt. 2025: 13,2 % / max. 990 € + Zuschlag 297 €. Sinkt jährlich um 0,4 Prozentpunkte → ab 2058 = 0 €.
Eingaben
–
Ergebnis
Freibetrag (%)–
Freibetrag (€)–
Zuschlag–
Steuerpfl. Versorgung–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG: Tabellarische Festlegung Freibetrags-% und Höchstbetrag je Eintrittsjahr.
§ 19 Abs. 2 S. 4 EStG: Werte einmalig in dem Jahr des Beginns der Versorgung festgesetzt – bleiben dauerhaft erhalten.
§ 24a EStG: Altersentlastungsbetrag separat – nicht für Versorgungsbezüge!
BMF-Tabelle (§ 19 II EStG): 2005 = 40 %/3.000/900 → 2025 = 13,2 %/990/297 → 2058 = 0/0/0.