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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 13a Abs. 1 ErbStG: Regelverschonung 85 % bei Erwerb begünstigten Vermögens (bis 26 Mio €).
§ 13a Abs. 2 ErbStG: Der verbleibende Teil bleibt bis 150.000 € außer Ansatz; der Abzugsbetrag verringert sich um 50 % des darüber hinausgehenden Betrags (einmal je 10 Jahre von derselben Person).
§ 13a Abs. 3 ErbStG: Mindest-Lohnsumme — Summe der Lohnsummen in 5 J. ≥ 400 % der Ausgangslohnsumme; bei 6–10 Beschäftigten 250 %, bei 11–15 Beschäftigten 300 %; bis 5 Beschäftigte entfällt die Prüfung.
§ 13a Abs. 10 ErbStG: Optionsverschonung 100 % auf unwiderruflichen Antrag bei max. 20 % Verwaltungsvermögen, 7 J. Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme (6–10 Beschäftigte 500 %, 11–15 Beschäftigte 565 %).
§ 13b Abs. 2 und 7 ErbStG: Begünstigt ist nur der Wert, der den Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt; Verwaltungsvermögen bis 10 % des übrigen Werts gilt als unschädlich. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 %, ist das gesamte Vermögen nicht begünstigt.
§ 13c ErbStG (Großerwerbe): Auf Antrag verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 € über 26 Mio € (Regelverschonung damit 0 ab 89,75 Mio €, Optionsverschonung 0 ab 90 Mio €). Ohne Antrag oder Verschonungsbedarfsprüfung entfällt die Verschonung über 26 Mio €.
§ 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung als Alternative bei Großerwerben.