Verschonung Betriebsvermögen – § 13a/b ErbStG

Steuersoft Tools · 85 % Regelverschonung · 100 % Optionsverschonung · Lohnsumme
← Zurück zur Übersicht
§ 13a ErbStG: Regelverschonung 85 % des begünstigten Vermögens — Voraussetzung: 5 J. Behaltensfrist + Lohnsummenkontrolle 5 J. (400 %, bei 6–10 Beschäftigten 250 %, bei 11–15 Beschäftigten 300 %); für den verbleibenden Teil gleitender Abzugsbetrag bis 150.000 € (§ 13a Abs. 2). Optionsverschonung 100 % — strenger: 7 J. Frist + 700 % Lohnsumme (500 % / 565 %) + max. 20 % Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen ist nur bis 10 % des übrigen Vermögens begünstigt (§ 13b Abs. 7). Großerwerbe > 26 Mio €: Stufenmodell § 13c ErbStG.

Eingaben

–
Ergebnis
Verschonungsabschlag–
Stpfl. Erwerb–
Verschonungsquote–
Lohnsumme erforderl.–

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 13a Abs. 1 ErbStG: Regelverschonung 85 % bei Erwerb begünstigten Vermögens (bis 26 Mio €).

§ 13a Abs. 2 ErbStG: Der verbleibende Teil bleibt bis 150.000 € außer Ansatz; der Abzugsbetrag verringert sich um 50 % des darüber hinausgehenden Betrags (einmal je 10 Jahre von derselben Person).

§ 13a Abs. 3 ErbStG: Mindest-Lohnsumme — Summe der Lohnsummen in 5 J. ≥ 400 % der Ausgangslohnsumme; bei 6–10 Beschäftigten 250 %, bei 11–15 Beschäftigten 300 %; bis 5 Beschäftigte entfällt die Prüfung.

§ 13a Abs. 10 ErbStG: Optionsverschonung 100 % auf unwiderruflichen Antrag bei max. 20 % Verwaltungsvermögen, 7 J. Behaltensfrist, 700 % Lohnsumme (6–10 Beschäftigte 500 %, 11–15 Beschäftigte 565 %).

§ 13b Abs. 2 und 7 ErbStG: Begünstigt ist nur der Wert, der den Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt; Verwaltungsvermögen bis 10 % des übrigen Werts gilt als unschädlich. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 %, ist das gesamte Vermögen nicht begünstigt.

§ 13c ErbStG (Großerwerbe): Auf Antrag verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 € über 26 Mio € (Regelverschonung damit 0 ab 89,75 Mio €, Optionsverschonung 0 ab 90 Mio €). Ohne Antrag oder Verschonungsbedarfsprüfung entfällt die Verschonung über 26 Mio €.

§ 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung als Alternative bei Großerwerben.