§ 10d Abs. 1 EStG: Negative Einkünfte werden zunächst in den unmittelbar vorangegangenen VZ zurückgetragen; soweit das nicht möglich ist, in den zweiten vorangegangenen VZ (seit VZ 2022). Cap: 1 Mio € (Single) / 2 Mio € (Verheiratete). Auf Antrag (§ 10d Abs. 1 S. 6) ist vom Rücktrag insgesamt abzusehen — eine betragsmäßige Begrenzung ist seit VZ 2022 nicht mehr möglich.
Eingaben
–
Ergebnis
Rücktragsbetrag–
zvE Vor-VZ neu–
ESt-Erstattung–
Verlustvortrag (Rest)–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG: Verluste, die nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu 1 Mio € (2 Mio € Splitting) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen.
§ 10d Abs. 1 S. 2 EStG: Soweit das nicht möglich ist, erfolgt der Abzug im zweiten vorangegangenen VZ. Der Rechner setzt den Höchstbetrag vorsichtig für beide Rücktragsjahre zusammen an.
§ 10d Abs. 1 S. 6 EStG: Auf Antrag ist vom Verlustrücktrag insgesamt abzusehen (kein teilweiser Verzicht).
§ 10d Abs. 2 EStG: Verbleibender Verlust → Verlustvortrag, bis 1 Mio € Gesamtbetrag der Einkünfte unbeschränkt (2 Mio € Zusammenveranlagung), darüber bis 70 % des übersteigenden Betrags.
BMF v. 18.07.2024: Antragsmodalitäten und Mindestgewinnbesteuerung.