Verlustrücktrag – § 10d EStG

Steuersoft Tools · Rücktrag in Vor-VZ · 1/2 Mio €-Cap
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§ 10d Abs. 1 EStG: Negative Einkünfte werden vorrangig in den unmittelbar vorangegangenen VZ zurückgetragen (1 Jahr). Cap: 1 Mio € (Single) / 2 Mio € (Verheiratete). Mit Antrag (§ 10d I S. 6) kann auf den Rücktrag verzichtet oder dieser begrenzt werden – sinnvoll, um Sonderausgaben/PB nicht verlieren zu lassen.

Eingaben

Ergebnis
Rücktragsbetrag
zvE Vor-VZ neu
ESt-Erstattung
Verlustvortrag (Rest)

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG: Verluste, die nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu 1 Mio € (2 Mio € Splitting) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen.

§ 10d Abs. 1 S. 6 EStG: Auf Antrag begrenzbar, um Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/Grundfreibetrag des Vor-VZ nicht zu verlieren.

§ 10d Abs. 2 EStG: Verbleibender Verlust → Verlustvortrag, im 1. Vor-VZ bis 1 Mio voll, darüber 60 % der zvE.

BMF v. 18.07.2024: Antragsmodalitäten und Mindestgewinnbesteuerung.