§ 10d Abs. 1 EStG: Negative Einkünfte werden vorrangig in den unmittelbar vorangegangenen VZ zurückgetragen (1 Jahr). Cap: 1 Mio € (Single) / 2 Mio € (Verheiratete). Mit Antrag (§ 10d I S. 6) kann auf den Rücktrag verzichtet oder dieser begrenzt werden – sinnvoll, um Sonderausgaben/PB nicht verlieren zu lassen.
Eingaben
–
Ergebnis
Rücktragsbetrag–
zvE Vor-VZ neu–
ESt-Erstattung–
Verlustvortrag (Rest)–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG: Verluste, die nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu 1 Mio € (2 Mio € Splitting) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen.
§ 10d Abs. 1 S. 6 EStG: Auf Antrag begrenzbar, um Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen/Grundfreibetrag des Vor-VZ nicht zu verlieren.
§ 10d Abs. 2 EStG: Verbleibender Verlust → Verlustvortrag, im 1. Vor-VZ bis 1 Mio voll, darüber 60 % der zvE.
BMF v. 18.07.2024: Antragsmodalitäten und Mindestgewinnbesteuerung.