Festsetzungsverjährung – § 169 AO

Steuersoft Tools · 4 / 5 / 10 Jahre · Anlaufhemmung § 170 II
← Zurück zur Übersicht
§ 169 II AO: Festsetzungsfrist 4 Jahre (Standard), 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO). § 170 II AO Anlaufhemmung: Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, max. 3 Jahre nach Ablauf des VZ.

Eingaben

–
Ergebnis
Anlauf der Frist–
Frist-Dauer–
Ende der Verjährung–
Status heute–

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 169 Abs. 2 S. 1 AO: Verjährungsfrist 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen, 1 Jahr für Verbrauchsteuern.

§ 169 Abs. 2 S. 2 AO: 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung.

§ 170 Abs. 1 AO: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Anlaufhemmung – Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens nach 3 Jahren.

§ 170 Abs. 5 AO: Erbschaft-/Schenkungsteuer — die Frist beginnt zusätzlich nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber vom Erwerb von Todes wegen Kenntnis erlangt hat (Nr. 1) bzw. bei Schenkungen der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (Nr. 2); diese Hemmung ist nicht auf drei Jahre begrenzt.

§ 171 AO: Ablaufhemmung (z. B. bei Außenprüfung, Einspruch, Klage).