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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 169 Abs. 2 S. 1 AO: Verjährungsfrist 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen, 1 Jahr für Verbrauchsteuern.
§ 169 Abs. 2 S. 2 AO: 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung.
§ 170 Abs. 1 AO: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Anlaufhemmung – Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens nach 3 Jahren.
§ 170 Abs. 5 AO: Erbschaft-/Schenkungsteuer — die Frist beginnt zusätzlich nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber vom Erwerb von Todes wegen Kenntnis erlangt hat (Nr. 1) bzw. bei Schenkungen der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (Nr. 2); diese Hemmung ist nicht auf drei Jahre begrenzt.
§ 171 AO: Ablaufhemmung (z. B. bei Außenprüfung, Einspruch, Klage).