§ 169 II AO: Festsetzungsfrist 4 Jahre (Standard), 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO). § 170 II AO Anlaufhemmung: Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, max. 3 Jahre nach Ablauf des VZ.
Eingaben
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Ergebnis
Anlauf der Frist–
Frist-Dauer–
Ende der Verjährung–
Status heute–
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Rechtsgrundlagen
§ 169 Abs. 2 S. 1 AO: Verjährungsfrist 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen, 1 Jahr für Verbrauchsteuern.
§ 169 Abs. 2 S. 2 AO: 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung.
§ 170 Abs. 1 AO: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Anlaufhemmung – Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens nach 3 Jahren.
§ 171 AO: Ablaufhemmung (z. B. bei Außenprüfung, Einspruch, Klage).