Festsetzungsverjährung – § 169 AO

Steuersoft Tools · 4 / 5 / 10 Jahre · Anlaufhemmung § 170 II
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§ 169 II AO: Festsetzungsfrist 4 Jahre (Standard), 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO), 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO). § 170 II AO Anlaufhemmung: Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, max. 3 Jahre nach Ablauf des VZ.

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Rechtsgrundlagen

§ 169 Abs. 2 S. 1 AO: Verjährungsfrist 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen, 1 Jahr für Verbrauchsteuern.

§ 169 Abs. 2 S. 2 AO: 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung.

§ 170 Abs. 1 AO: Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO: Anlaufhemmung – Beginn mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens nach 3 Jahren.

§ 171 AO: Ablaufhemmung (z. B. bei Außenprüfung, Einspruch, Klage).