§ 33a Abs. 1 EStG: Aufwendungen für Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis Höchstbetrag 12.348 € (2026, = Grundfreibetrag) + KV/PV-Beiträge. Anrechnung eigener Einkünfte/Bezüge über 624 €/Jahr. Zudem Opfergrenze nach BFH-Rspr. WICHTIG ab VZ 2025 (JStG 2024, § 33a I S. 12 EStG): Geldzuwendungen werden nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung nachgewiesen sind — Barzahlung NICHT mehr abzugsfähig.
Eingaben
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Ergebnis
Höchstbetrag–
Anrechnung eigener EK–
Schädlich (Vermögen)?–
Abziehbar–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG: Aufwendungen für Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis Höchstbetrag (synchron mit Grundfreibetrag § 32a EStG, 2025: 12.096 €).
§ 33a Abs. 1 S. 2 EStG: Höchstbetrag erhöht sich um die übernommenen KV/PV-Beiträge der bedürftigen Person.
§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG: Eigene Einkünfte/Bezüge > 624 €/Jahr mindern den Höchstbetrag (Anrechnungsfreibetrag).
§ 33a Abs. 3 EStG: Zwölftelung bei nicht ganzjähriger Unterstützung.
§ 33a Abs. 1 S. 4 EStG: Eigenes Vermögen > 15.500 € (Notgroschen) schädlich.
BFH VI R 39/21: Opfergrenze — eigene Leistungsfähigkeit prüfen.