Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale

Steuersoft Tools · § 3 Nr. 26 EStG (3.000 €) · § 3 Nr. 26a EStG (840 €)
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§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter): 3.000 €/Jahr steuer- und sv-frei für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt): 840 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Bereich. Beide kumulierbar (verschiedene Tätigkeiten).

Eingaben

Ergebnis
Steuerfrei
Steuerpflichtig
UL-Pauschale ausgeschöpft
EA-Pauschale ausgeschöpft

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 3 Nr. 26 EStG (ab VZ 2021): Steuerfreie Einnahmen 3.000 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender, künstlerische Tätigkeit für gemeinnützige juristische Person.

§ 3 Nr. 26a EStG: 840 €/Jahr für sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

§ 14 SGB IV: Begünstigte Beträge auch sv-frei (synchron mit Steuerrecht).

R 3.26 LStR: Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitstelle umfassen ("nebenberuflich").

Beide kumulierbar: nicht für DIESELBE Tätigkeit, aber für verschiedene Tätigkeiten beim gleichen oder anderen Verein.