§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter): 3.000 €/Jahr steuer- und sv-frei für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt): 840 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Bereich. Beide kumulierbar (verschiedene Tätigkeiten).
Eingaben
–
Ergebnis
Steuerfrei–
Steuerpflichtig–
UL-Pauschale ausgeschöpft–
EA-Pauschale ausgeschöpft–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 26 EStG (ab VZ 2021): Steuerfreie Einnahmen 3.000 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender, künstlerische Tätigkeit für gemeinnützige juristische Person.
§ 3 Nr. 26a EStG: 840 €/Jahr für sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
§ 14 SGB IV: Begünstigte Beträge auch sv-frei (synchron mit Steuerrecht).
R 3.26 LStR: Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitstelle umfassen ("nebenberuflich").
Beide kumulierbar: nicht für DIESELBE Tätigkeit, aber für verschiedene Tätigkeiten beim gleichen oder anderen Verein.