§ 20 VI S. 5 EStG: Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFD, Knock-Outs) nur bis 20.000 €/Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar; eigener Topf, getrennt von Aktien-Verlusten. Rest = Vortrag. Achtung: BFH I R 17/22 hält die Regelung für verfassungswidrig – Vorlage BVerfG anhängig (Stand 2025).
Eingaben
–
Ergebnis
Verrechenbar (Cap)–
Steuerpfl. Gewinn–
Verlustvortrag neu–
OHNE Cap (Vergleich)–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG: Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen werden; jährliche Verrechnung höchstens 20.000 €.
§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG: Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen, in den Folgejahren ebenfalls nur bis 20.000 € jährlich.
BFH I R 17/22 v. 07.06.2024: Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 3 GG → BVerfG-Vorlage 2 BvL 3/24.
BMF v. 18.07.2024: Aussetzung der Steuerfestsetzung möglich (Einspruch + AdV).