Verrechnungsgrenze aufgehoben: Die frühere Beschränkung für Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Futures, CFD, Knock-Outs) auf 20.000 € je Jahr (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG a. F.) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 gestrichen und ist nach § 52 Abs. 28 S. 25 und 26 EStG in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Termingeschäftsverluste sind seither gewöhnliche Verluste aus Kapitalvermögen: Sie werden mit allen positiven Kapitalerträgen (außer Gewinnen aus Aktienveräußerungen, eigener Topf nach § 20 Abs. 6 S. 4) ohne Höchstbetrag verrechnet; ein Rest wird vorgetragen (§ 20 Abs. 6 S. 2 und 3).
Eingaben
–
Ergebnis
Verrechnet–
Verbleibende Kapitalerträge–
Verlustvortrag neu–
Nach altem Recht (nur Vergleich)–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 20 Abs. 6 S. 1–3 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie mindern die Kapitalerträge des laufenden Jahres und der Folgejahre (Verlustvortrag, § 10d Abs. 4 sinngemäß).
§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG: Nur Verluste aus Aktienveräußerungen bleiben auf Gewinne aus Aktienveräußerungen beschränkt.
§ 52 Abs. 28 S. 25 und 26 EStG (Jahressteuergesetz 2024): § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 in der Fassung vom 21.12.2020 (20.000-€-Grenze für Termingeschäfte und Forderungsausfälle) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Praxis: Bescheide, in denen die alte Grenze noch angewandt wurde, sind zu prüfen, soweit sie verfahrensrechtlich noch offen sind (Einspruch, Vorbehalt der Nachprüfung).