Betriebs­veräußerung – § 34 III EStG (Halbsteuersatz)

Steuersoft Tools · 56 % vom Durchschnittssatz · Ab 55. LJ · Einmal im Leben · Ermäßigung bis 5 Mio €
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§ 34 Abs. 3 EStG ("Halbsteuersatz"): Bei Betriebs­veräußerung/-aufgabe nach Vollendung des 55. Lebensjahrs (oder dauernde Berufsunfähigkeit) — Tarifermäßigung auf 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %. Einmal im Leben; ermäßigt wird der Gewinn bis 5 Mio. €, ein übersteigender Teil unterliegt dem allgemeinen Tarif. Alternative: Fünftelregelung § 34 I.

Eingaben

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Ergebnis
Voraussetzungen–
Ermäßigter Satz–
Steuer § 34 III–
Vergleich Fünftel § 34 I–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG: Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne ≥ 55 LJ oder dauernde Berufsunfähigkeit.

§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG: Ermäßigter Steuersatz = 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich für das gesamte zvE inkl. Veräußerungsgewinn ergäbe; mindestens 14 % (Eingangssteuersatz).

§ 34 Abs. 3 S. 1, 3 EStG: Ermäßigt wird der Teil der außerordentlichen Einkünfte, der insgesamt 5 Mio. € nicht übersteigt; der übersteigende Teil wird nach den allgemeinen Tarifvorschriften besteuert.

§ 34 Abs. 3 S. 5 EStG: Einmaliges Wahlrecht im Leben.

§ 16 EStG: Begünstigte Gewinne — Veräußerung Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmer­anteil; ab 55. LJ zusätzlich Freibetrag 45.000 € (gekürzt um 136.000 € übersteigenden Betrag).

Wahlrecht: Alternative § 34 I EStG Fünftelregelung — Vorteil bei niedrigen sonstigen Einkünften.