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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 34 Abs. 3 S. 1 EStG: Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne ≥ 55 LJ oder dauernde Berufsunfähigkeit.
§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG: Ermäßigter Steuersatz = 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich für das gesamte zvE inkl. Veräußerungsgewinn ergäbe; mindestens 14 % (Eingangssteuersatz).
§ 34 Abs. 3 S. 1, 3 EStG: Ermäßigt wird der Teil der außerordentlichen Einkünfte, der insgesamt 5 Mio. € nicht übersteigt; der übersteigende Teil wird nach den allgemeinen Tarifvorschriften besteuert.
§ 34 Abs. 3 S. 5 EStG: Einmaliges Wahlrecht im Leben.
§ 16 EStG: Begünstigte Gewinne — Veräußerung Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil; ab 55. LJ zusätzlich Freibetrag 45.000 € (gekürzt um 136.000 € übersteigenden Betrag).
Wahlrecht: Alternative § 34 I EStG Fünftelregelung — Vorteil bei niedrigen sonstigen Einkünften.