THG-Quoten-Prämie (Treibhausgas-Minderungsquote): E-Auto-Halter können jährlich ihre CO2-Einsparung an Mineralölgesellschaften verkaufen — typisch 80–400 €/Jahr. Steuerliche Behandlung nach BMF v. 24.10.2024: Bei reinem Privat-Pkw nicht steuerbar (keine Einkunftsart). Bei Dienstwagen/Firmenwagen: Einnahme des Arbeitgebers/Unternehmers.
Quotenpfad § 37a BImSchG ab 2026: 12,1 % (2026) → 14,5 % (2027) → 17,5 % (2028) → 21 % (2029) → 25 % (2030). Mehrfachanrechnung Biokraftstoffe ab 01.01.2026 abgeschafft; Palmöl/Soja vollständig ausgeschlossen.
Quotenpfad § 37a BImSchG ab 2026: 12,1 % (2026) → 14,5 % (2027) → 17,5 % (2028) → 21 % (2029) → 25 % (2030). Mehrfachanrechnung Biokraftstoffe ab 01.01.2026 abgeschafft; Palmöl/Soja vollständig ausgeschlossen.
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Rechtsgrundlagen
BMF v. 24.10.2024: Bei rein privater Nutzung des E-Autos ist die THG-Prämie keiner Einkunftsart zuzuordnen — nicht steuerbar.
§ 19 EStG: Bei Dienstwagen — wenn der AN die Prämie für sich behält, ist sie steuerpflichtiger Arbeitslohn.
§ 8 Abs. 2 EStG: 1 %-Regelung beim Dienstwagen wird nicht durch THG-Quote berührt; THG ist Zusatz-Einnahme.
§ 4 Abs. 4 EStG (Unternehmer): Beim Firmenwagen ist die Prämie Betriebseinnahme.
BVF Bundesimmissionsschutzgesetz: Rechtsgrundlage der THG-Quote (§ 37a-h BImSchG).
Hinweis: Bei mehreren E-Fahrzeugen mit gewerblicher Vermarktung — gewerbliche Einkünfte § 15 EStG möglich.