Stundung – § 222 AO · Zinsen § 234 AO

Steuersoft Tools · Stundungszinsen 0,5 %/Mt · Härtefall-Antrag
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§ 222 AO: Steuerschulden können auf Antrag gestundet werden bei erheblicher Härte und ohne Anspruchs­gefährdung. Stundungs­zinsen 0,5 %/Mt = 6 %/Jahr (§ 234 AO). Säumniszuschlag bei nicht gestundeter Schuld: 1 %/Mt (§ 240 AO).

Eingaben

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Ergebnis
Stundungszinsen–
Gesamtbelastung–
Säumniszuschlag (Vergl.)–
Ersparnis durch Stundung–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 222 AO: Stundung bei erheblicher Härte, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Regelmäßig gegen Sicherheitsleistung.

§ 234, § 238 AO: Stundungszinsen 0,5 %/Mt = 6 %/Jahr; nur volle Monate, angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2). Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2); Zinsen werden auf volle Euro abgerundet und erst ab 10 € festgesetzt (§ 239 Abs. 2).

§ 240 AO: Säumniszuschlag 1 %/Mt für jeden angefangenen Monat (auf volle 50 € abgerundet).

§ 227 AO: Erlass nur bei Unbilligkeit (sehr restriktiv).

BFH VI R 53/19: Auch hälftiger Säumniszuschlag ggf. wegen Verfassungswidrigkeit (Vorlage BVerfG ausgesetzt).