Stundung – § 222 AO · Zinsen § 234 AO

Steuersoft Tools · Stundungszinsen 0,5 %/Mt · Härtefall-Antrag
← Zurück zur Übersicht
§ 222 AO: Steuerschulden können auf Antrag gestundet werden bei erheblicher Härte und ohne Anspruchs­gefährdung. Stundungs­zinsen 0,5 %/Mt = 6 %/Jahr (§ 234 AO). Säumniszuschlag bei nicht gestundeter Schuld: 1 %/Mt (§ 240 AO).

Eingaben

Ergebnis
Stundungszinsen
Gesamtbelastung
Säumniszuschlag (Vergl.)
Ersparnis durch Stundung

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 222 AO: Stundung bei erheblicher Härte, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Regelmäßig gegen Sicherheitsleistung.

§ 234 AO: Stundungszinsen 0,5 %/Mt = 6 %/Jahr; angefangene Monate ½ Monat.

§ 240 AO: Säumniszuschlag 1 %/Mt für jeden angefangenen Monat (auf volle 50 € abgerundet).

§ 227 AO: Erlass nur bei Unbilligkeit (sehr restriktiv).

BFH VI R 53/19: Auch hälftiger Säumniszuschlag ggf. wegen Verfassungswidrigkeit (Vorlage BVerfG ausgesetzt).