Eingaben
= Streitwert
Erstattungszinsen frühestens ab dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 S. 3 AO); leer = ab Beginn des Zinslaufs
Wann FA voraussichtlich erstattet
Erstattungszinsen sind Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) mit Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zzgl. Soli = 26,375 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer
§ 233a AO — Erstattungszinsen (Pro)
0
€ Erstattungs-Bonus
Streitwert (§ 52 GKG)
0 €
Verzinsung ab
–
Zinsen brutto (0,15 %/Mt)
0 €
Netto nach ESt-Versteuerung
0 €
Vergütung nach § 40 StBVV i. V. m. RVG (Einspruchs- + Klageverfahren)
| Verfahrensabschnitt | Gebühr | Faktor | € |
|---|
Kosten-Nutzen-Vergleich
| Erstattung Hauptbetrag bei Erfolg | 0 € | ||
| + Erstattungszinsen § 233a brutto | 0 € | ||
| − ESt auf Erstattungszinsen | 0 € | ||
| − Vergütung Steuerberater (§ 40 StBVV i. V. m. RVG) | 0 € | ||
| Saldo bei Erfolg (vor Gerichtskosten) | 0 € | ||
Bei Erfolg trägt das Finanzamt die Verfahrenskosten (§ 135 FGO) — Honorar StB ist beim Mandanten dann erstattungsfähig (Kostenfestsetzungs-Antrag).
§ 233a AO — Vollverzinsung Steuererstattungen: Bei Erfolg eines Einspruchs/einer Klage wird der erstattete Betrag mit 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) verzinst (§ 238 Abs. 1a AO für Zeiträume ab 2019). Zinslauf: grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs der Steuerentstehung bis zur Wirksamkeit des geänderten Bescheids, frühestens ab dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 S. 3 AO). Für VZ 2019 bis 2024 gelten längere Karenzzeiten (Art. 97 § 36 EGAO): VZ 2020/2021 21 Monate, 2022 20, 2023 18, 2024 17 Monate. Der Betrag wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2), Erstattungszinsen auf volle Euro gerundet und erst ab 10 € festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO).
Beispiel VZ 2024: Zinslauf beginnt 01.06.2026 (17 Monate nach Ablauf 2024) — bei Bescheid am 30.09.2027 also 16 Monate × 0,15 % = 2,4 % des strittigen Betrags.
Achtung Steuerpflicht: Die Erstattungszinsen sind einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) beim Empfänger und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
§ 40 StBVV: Für Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren gilt das RVG sinngemäß. Einspruch: Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 0,5–2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit; Klage: Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 1,6 (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1), Terminsgebühr Nr. 3202 1,2; die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4). Wertgebühren nach RVG Anlage 2; Streitwert nach § 52 GKG (Folgewirkungen höchstens bis zum Dreifachen, im Klageverfahren mindestens 1.500 €). Gerichtskosten sind nicht enthalten.
Beispiel VZ 2024: Zinslauf beginnt 01.06.2026 (17 Monate nach Ablauf 2024) — bei Bescheid am 30.09.2027 also 16 Monate × 0,15 % = 2,4 % des strittigen Betrags.
Achtung Steuerpflicht: Die Erstattungszinsen sind einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) beim Empfänger und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
§ 40 StBVV: Für Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren gilt das RVG sinngemäß. Einspruch: Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 0,5–2,5, mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit; Klage: Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG 1,6 (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1), Terminsgebühr Nr. 3202 1,2; die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4). Wertgebühren nach RVG Anlage 2; Streitwert nach § 52 GKG (Folgewirkungen höchstens bis zum Dreifachen, im Klageverfahren mindestens 1.500 €). Gerichtskosten sind nicht enthalten.