§ 39 Abs. 6 EStG · seit 2020 mehrmals im Jahr möglich
Drei Fragen, dann steht die Empfehlung: welche Kombination zu Ihrer Situation passt, ab wann der Wechsel wirkt und wie Sie ihn beantragen. Seit 2020 ist der Wechsel mehrmals im Jahr möglich (§ 39 Abs. 6 EStG, Bürokratieentlastungsgesetz III).
1. Ihre Situation
Empfohlene Kombination–
2. So läuft der Antrag
Formular„Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern"
Einreichenelektronisch via Steuersoft oder beim Wohnsitz-Finanzamt
Wirkungab dem Monat nach der Antragstellung
Wie oftmehrmals im Kalenderjahr möglich (seit 2020)
Beim Faktorverfahren zusätzlichvoraussichtliche Jahresarbeitslöhne beider Partner angeben
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 6 EStG; das Wort „einmalig" wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz III gestrichen, seit dem 01.01.2020 sind mehrere Wechsel je Jahr zulässig. Der Wechsel wirkt ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Die Steuerklasse ändert nur die Verteilung des Lohnsteuerabzugs übers Jahr, nicht die Jahressteuer — die endgültige Steuer ergibt sich aus der Veranlagung. Bei III/V und beim Faktorverfahren besteht Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Für die genaue Zahlenwirkung: Steuerklassen-Optimierer und Faktorverfahren § 39f. Ohne Gewähr.