Drei Optionen für Ehegatten: III/V (großes Gefälle), IV/IV (ähnliche Einkommen), IV/IV mit Faktor (§ 39f EStG, simuliert Splittingtarif unterjährig). Tool empfiehlt die optimale Variante; Jahressteuer bleibt durch Veranlagung gleich, aber der unterjährige LSt-Abzug differiert deutlich (relevant bei ALG/KuG/Elterngeld!).
Eingaben
–
Ergebnis
Empfehlung–
LSt III/V (gesamt)–
LSt IV/IV (gesamt)–
LSt IV+Faktor–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 38b I Nr. 3 EStG: Steuerklasse III für Ehegatten, wenn der andere keine Einkünfte oder Steuerklasse V hat.
§ 39f EStG: Faktorverfahren – beide Ehegatten in IV mit individuellem Faktor (= Splitting-Steuer / Summe LSt nach IV/IV).
§ 26 EStG: Veranlagungsoptionen: Zusammenveranlagung mit Splittingtarif vs. Einzelveranlagung.
§ 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 5 EStG: Die Steuerklassen III und V gelten unverändert. Die im Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehene Überführung in das Faktorverfahren ab 2030 wurde nicht beschlossen.
Hinweis: Lohnsatz-Einfluss auf ALG/KuG/Elterngeld → Steuerklasse zum 1.1. ist entscheidend (§ 153 SGB III, § 2c BEEG).