§ 32a Abs. 5 EStG: Splittingverfahren – die ESt der zusammenveranlagten Ehegatten beträgt das Doppelte der ESt, die sich für die Hälfte des gemeinsamen zvE nach dem Grundtarif ergibt. Splittingvorteil ist maximal bei großem Einkommensgefälle, am geringsten bei gleichem Einkommen.
Eingaben
–
Ergebnis
Splitting-ESt–
Einzel-ESt (Summe)–
Splittingvorteil–
Vorteil in %–
Rechenweg / Tabelle
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Rechtsgrundlagen
§ 32a Abs. 5 EStG: Bei Zusammenveranlagung Ehegatten ist tarifliche ESt = 2 × ESt(zvE/2) nach Grundtarif.
§ 26 EStG: Veranlagungsoptionen Zusammen-/Einzelveranlagung; Wahlrecht jährlich neu.
BVerfG 2 BvR 2200/11: Splittingverfahren ist für alle Ehen verfassungsrechtlich gesichert.
§ 32a Abs. 6 EStG: Verwitweten-Splitting im Folge-VZ nach Tod.
§ 24b EStG: Alleinerziehenden-Entlastung als Alternative für Verwitwete.