Splittingtarif – Vergleich Splitting vs. Einzelveranlagung

Steuersoft Tools · § 32a V EStG · 2025-Tarif · Splittingvorteil quantifizieren
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§ 32a Abs. 5 EStG: Splittingverfahren – die ESt der zusammenveranlagten Ehegatten beträgt das Doppelte der ESt, die sich für die Hälfte des gemeinsamen zvE nach dem Grundtarif ergibt. Splittingvorteil ist maximal bei großem Einkommens­gefälle, am geringsten bei gleichem Einkommen.

Eingaben

Ergebnis
Splitting-ESt
Einzel-ESt (Summe)
Splittingvorteil
Vorteil in %

Rechenweg / Tabelle

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Rechtsgrundlagen

§ 32a Abs. 5 EStG: Bei Zusammenveranlagung Ehegatten ist tarifliche ESt = 2 × ESt(zvE/2) nach Grundtarif.

§ 26 EStG: Veranlagungsoptionen Zusammen-/Einzelveranlagung; Wahlrecht jährlich neu.

BVerfG 2 BvR 2200/11: Splittingverfahren ist für alle Ehen verfassungsrechtlich gesichert.

§ 32a Abs. 6 EStG: Verwitweten-Splitting im Folge-VZ nach Tod.

§ 24b EStG: Alleinerziehenden-Entlastung als Alternative für Verwitwete.