§ 10b Abs. 1 EStG: Spenden an gemeinnützige Körperschaften abziehbar bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ODER 4 ‰ der Summe Umsätze + Löhne (das Bessere). Übersteigender Betrag → Vortrag (zeitlich unbegrenzt). § 10b Ia: Vermögensstock-Spenden Stiftungen bis 1 Mio. (Splitting 2 Mio.) zusätzlich auf Antrag.
Eingaben
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Ergebnis
Abziehbar–
Höchstbetrag–
Spendenvortrag–
Maßgeblicher Anker–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG: Zuwendungen für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke abziehbar bis 20 % GdE oder 4 ‰ Summe Umsätze + Löhne.
§ 10b Abs. 1 S. 9 EStG: Übersteigender Betrag → Vortrag in folgende VZ (zeitlich unbegrenzt).
§ 10b Abs. 1a EStG: Vermögensstock-Spenden an Stiftungen bis 1 Mio. €/2 Mio. € (Splitting) zusätzlich auf Antrag, verteilbar auf 10 J.
§ 10b Abs. 2 EStG: Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar bei Vereinen, die Sport, Kulturelles fördern – außer für gemeinnützige Zwecke außerhalb Sport/Heimatpflege.
§ 50 EStDV: Zuwendungsbestätigung erforderlich (Spenden ≤ 300 € vereinfachter Nachweis).