10-jährige Vermietungsbindung (§ 7b Abs. 4 EStG): Wird die begünstigte Wohnung innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung/Herstellung veräußert, selbstgenutzt oder steht sie länger als 6 Monate leer ohne neues Mietverhältnis, ist die Sonder-AfA rückgängig zu machen. Die ESt-Bescheide der Begünstigungsjahre werden geändert (§ 175 I AO), Nachzahlungszinsen § 233a AO ab 15-Mt-Karenz mit 0,15 %/Mt (1,8 %/Jahr).
Eingaben
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Ergebnis
Sperrfrist verletzt?–
Steuer-Nachzahlung gesamt–
Zinsen § 233a AO–
Gesamtbelastung–
Rechenweg / Tabelle
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Rechtsgrundlagen
§ 7b Abs. 4 EStG: Sperrfrist 10 Jahre ab Anschaffung/Herstellung. Verstoß = Sonder-AfA wird vollständig rückgängig gemacht.
Verstoß-Tatbestände: Veräußerung, Selbstnutzung, dauerhafter Leerstand > 6 Monate ohne neue Vermietungsabsicht, Nutzungsänderung (z. B. zur gewerblichen Nutzung).
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO: Rückwirkendes Ereignis → Änderung aller betroffenen ESt-Bescheide.
§ 233a Abs. 1, 2, 2a AO: Verzinsung ab 15. Monat nach Ablauf des VZ. Zinssatz seit 01.01.2019: 0,15 %/Monat = 1,8 %/Jahr (BVerfG-Entscheidung 1 BvR 2237/14).
Hinweis: Tool nimmt vereinfachend einheitlichen Grenzsteuersatz an. In der Praxis ist eine VZ-genaue Schattenrechnung erforderlich.