§ 1 SolzG (Solidaritätszuschlag): 5,5 % auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Erhebung seit 1991, ursprünglich „Solidarpakt Ost". Seit VZ 2021 drastisch reduzierte Erhebung durch erhöhte Freigrenze (§ 3 Abs. 3, 4, 4a SolzG): nur noch Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften zahlen.
Freigrenze: jährlich angehoben — 2021/2022 16.956 €, 2023 17.543 €, 2024 18.130 €, 2025 19.950 €, 2026 20.350 € (Grundtarif; Splittingtarif jeweils das Doppelte, 2026 also 40.700 €) bei der ESt-Höhe — mehrfach moderat angehoben (2026: 20.350 € / 40.700 €). Bis zu dieser Schwelle kein Soli. Darüber Übergangszone (lineares Wachstum), dann voller 5,5 %-Satz.
Übergangszone (§ 4 Satz 2 SolzG): Der Soli beträgt höchstens 11,9 % der Differenz (ESt − Freigrenze). Der volle 5,5 %-Satz ist beim 1,859-fachen der Freigrenze erreicht (11,9 / 6,4) — 2026 bei einer ESt von rund 37.838 € (Grundtarif) bzw. 75.677 € (Splitting). Bis VZ 2020 lag die Milderung bei 20 %. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz (§ 4 Satz 3).
Körperschaftsteuer / Kapitalgesellschaften: Hier keine Freigrenze — voller 5,5 %-Satz unabhängig vom KSt-Betrag. Gleichermaßen für Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (über Bank): voller Soli ab dem ersten Euro.
Verfassungsmäßigkeit: Der BFH hat den Soli für 2020 und 2021 nicht für verfassungswidrig gehalten (Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist auch nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß, die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Kirchensteuer: KiSt wird NICHT in die Soli-Bemessungsgrundlage einbezogen — der Soli berechnet sich aus der reinen ESt/KSt vor KiSt.
Quelle: Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) 1995, zuletzt geändert durch Inflationsausgleichsgesetz 2022 und nachfolgende Tarif-Anpassungen.