§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: 30 % der Schulgeld-Aufwendungen für eigenes Kind, max. 5.000 € je Kind (entspricht Schulgeld 16.667 €). Voraussetzung: anerkannte Privatschule in Deutschland oder EU/EWR, gleichwertiger Abschluss. Nicht abzugsfähig: Beherbergung, Betreuung, Verpflegung.
Eingaben
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Ergebnis
Abziehbar–
30 % brutto–
Höchstbetrag (Cap)–
Pro Kind–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: 30 % des Entgelts für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft, max. 5.000 € je Kind und Elternpaar (gemeinsame Veranlagung).
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG: Schule muss zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, der von Kultusministerium oder vergleichbarer Stelle anerkannt ist.
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG (Hs. 2): Schule muss in Deutschland, EU- oder EWR-Staat liegen; Deutsche Schulen im Ausland sind ebenfalls begünstigt.
EuGH C-76/05 (Schwarz/Gootjes-Schwarz): Auslandsfälle EU/EWR müssen gleichgestellt werden.
R 10.10 EStR: Aufwendungen für Verpflegung, Beherbergung, Internatsunterbringung sind nicht abziehbar.