§ 14 ErbStG: Schenkungen derselben Personen werden über 10 Jahre kumuliert. Mehrere Schenkungen kann man optimal über 10-J.-Sprünge planen. Freibeträge nach § 16 ErbStG: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern 100.000 €, Geschwister/Nichten 20.000 €.
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Rechtsgrundlagen
§ 14 Abs. 1 ErbStG: Mehrere Erwerbe von derselben Person binnen 10 Jahren werden zusammengerechnet.
§ 16 ErbStG (Freibeträge): Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 €; Kinder 400.000 €; Enkel 200.000 €; Urenkel 100.000 €; Eltern und Voreltern (im Erbfall) 100.000 €; Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000 €; sonstige 20.000 €.
§ 13 ErbStG: Verschiedene Sonderfreibeträge (Hausrat, Versorgung Ehegatten).
§ 17 ErbStG: Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag für Ehegatten 256.000 € + Kinder 0-27 J. 10.300-52.000 €.
BFH II R 28/15: Auch teilbare Schenkungen können die 10-J.-Sprünge nutzen.