Sachbezugswerte – SvEV 2026

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Sozialversicherungsentgeltverordnung 2026 (16. SvEV-ÄndVO, BR 19.12.2025): Verpflegung gesamt 345 € / Mt = Frühstück 71 €, Mittag 137 €, Abend 137 €. Tageswerte: Frühstück 2,37 €, Mittag/Abend je 4,57 €. Unterkunft 285 € / Mt. Wohnung: ortsübliche Miete (nur bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten 5,01 € / m², einfache Ausstattung 4,10 € / m²).

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Ergebnis
Verpflegungswert/Mt–
Unterkunft–
Wohnung–
Sachbezug gesamt–

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Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs. 2 EStG i.V.m. SvEV: Sachbezüge sind mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten.

§ 2 SvEV (2026): Verpflegung gesamt 345 € / Mt. Tageswerte: Frühstück 2,37 €, Mittag 4,57 €, Abend 4,57 €.

§ 2 Abs. 3 SvEV: Unterkunft 285 € / Mt; minus 15 % bei Aufnahme in den AG-Haushalt bzw. Gemeinschaftsunterkunft sowie für Jugendliche/Auszubildende, minus 40/50/60 % bei Belegung mit 2/3/mehr Beschäftigten.

§ 2 Abs. 4 SvEV (2026): Freie Wohnung primär ortsübliche Miete; Hilfswert 5,01 €/m² bzw. 4,10 €/m² bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche).

§ 2 Abs. 6 SvEV: Tageswert = 1/30 des Monatswerts, nur für Zeiträume unter einem Monat — für einen vollen Monat gilt höchstens der Monatswert.

R 8.1 LStR: Mahlzeiten anlässlich von Auswärts­tätigkeit nicht als Sachbezug, sondern Kürzung der Verpflegungspauschale.