Reverse-Charge – Erweiterte Fallgruppen § 13b UStG

Steuersoft Tools · Alle 11 Tatbestände § 13b II · Bagatell-Schwellen
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§ 13b UStG vertieft: Erweiterter Reverse-Charge-Check mit allen Tatbeständen nach § 13b II Nr. 1-12. Berücksichtigt Bagatell­schwellen (Mobilfunk 5.000 €, Gas/Strom-Lieferung B2B). Liefert Hinweis zur korrekten Rechnungs­erstellung mit "Steuerschuld des Leistungsempfängers".

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Rechtsgrundlagen

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Werklieferungen + sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer.

Nr. 2: Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. (Bau-Werklieferungen inländischer Unternehmer fallen unter Nr. 4, ausländischer unter Nr. 1.)

Nr. 4 + V S. 2: Bauleistungen — RC nur, wenn Empfänger nachhaltig (mind. 10 % Umsatz) Bauleister.

Nr. 5: a) Lieferungen nach § 3g durch im Ausland ansässige Unternehmer — Empfänger stets Steuerschuldner; b) übrige Gas-/Stromlieferungen nur an Wiederverkäufer (bei Strom müssen Lieferer und Empfänger Wiederverkäufer sein), § 13b Abs. 5 UStG.

Nr. 12: Telekommunikationsleistungen nur, wenn die Haupttätigkeit des Empfängers in deren Erbringung besteht (§ 13b Abs. 5 UStG).

Nr. 7-11 + Anlagen 3-4 UStG: Schrott, Gold (≥325‰), Mobilfunk ≥5.000 €, Metalle.

§ 14a Abs. 5 UStG: Rechnungshinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

§ 13b Abs. 6 UStG: Schutzvorschrift bei Anwendungsfehlern.