Reverse-Charge – § 13b UStG

Steuersoft Tools · Umkehr der Steuerschuldnerschaft
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Leistungsbezieher schuldet die USt. Typische Fälle: EU-B2B-Dienstleistungen (§ 13b II Nr. 1), Bauleistungen (§ 13b II Nr. 4), Schrott/Altmetall, Gebäudereinigung an Unternehmer (§ 13b V).

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Reverse-Charge?
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Rechtsgrundlagen

§ 13b Abs. 1 UStG: Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer erbringt Dienstleistung nach § 3a II → Reverse-Charge.

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Bauleistungen → RC nur, wenn Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b V S. 2).

§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG: Schrott, Altmetall (Anlage 3 UStG).

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG: Mobilfunkgeräte/Tablets/Spielekonsolen/Integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Rechnungsnetto pro wirtschaftlichem Vorgang.

§ 14a Abs. 5 UStG: Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", ohne USt-Ausweis.