Leistungsbezieher schuldet die USt. Typische Fälle: EU-B2B-Dienstleistungen (§ 13b II Nr. 1), Bauleistungen (§ 13b II Nr. 4), Schrott/Altmetall, Gebäudereinigung an Unternehmer (§ 13b V).
Eingaben
–
Ergebnis
Reverse-Charge?–
Begründung–
Rechnungsbetrag–
USt-Schuldner–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 13b Abs. 1 UStG: Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer erbringt Dienstleistung nach § 3a II → Reverse-Charge.
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Bauleistungen → RC nur, wenn Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b V S. 2).
§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG: Schrott, Altmetall (Anlage 3 UStG).
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG: Mobilfunkgeräte/Tablets/Spielekonsolen/Integrierte Schaltkreise ab 5.000 € Rechnungsnetto pro wirtschaftlichem Vorgang.
§ 14a Abs. 5 UStG: Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", ohne USt-Ausweis.