BFH IX R 25/19 v. 28.07.2021: Die typisierten Nutzungsdauern (33⅓ J. / 50 J. / 40 J.) sind Vermutung, kein zwingender Wert. Bei nachgewiesener kürzerer tatsächlicher Restnutzungsdauer ist eine höhere AfA-Quote zulässig. Nachweis durch Sachverständigen-Gutachten oder Modellrechnung nach ImmoWertV.
Eingaben
–
Ergebnis
Typische AfA-Quote–
AfA-Quote Gutachten–
Mehr-AfA p.a.–
Über 25 Jahre kumuliert–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer ist die entsprechend höhere AfA zulässig.
BFH IX R 25/19 v. 28.07.2021: Steuerpflichtiger kann jede Nachweis-Methode verwenden, die Aufschluss über die voraussichtliche Restnutzungsdauer gibt — nicht zwingend bautechnisches Gutachten.
Anlage 22 BewG: Gesamtnutzungsdauer Wohngebäude 80 J., gewerbl. 40-60 J.
§ 6 ImmoWertV: Modellrechnung Restnutzungsdauer = Gesamtnutzungsdauer − Alter + Modernisierungszuschlag.
BMF v. 22.02.2023: Anwendungsschreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer; akzeptiert Modellrechnungen nach ImmoWertV.