Steuersoft Tools · Rentenbesteuerung
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Gesetzliche Altersrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG)
Bruttorente vor KV/PV-Abzug und Steuer
Bestimmt den steuerpflichtigen Besteuerungsanteil
z.B. Mieteinnahmen, Nebeneinkünfte
Steuerbelastung Rente
Nettorente monatlich (nach Steuer & KV)
0,00
€
Besteuerungsanteil0,00 %
Steuerpflichtige Rente0,00 €
Einkommensteuer p.a.0,00 €
KV + PV Beiträge p.a.0,00 €
Detailberechnung
Bruttorente jährlich0,00 €
Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 EStG)0,00 %
Steuerpflichtige Rente (Jahresbetrag)0,00 €
− Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG102,00 €
+ Weitere Einkünfte0,00 €
= Zu versteuerndes Einkommen (Basis, vor PauschalAb.)0,00 €
− Grundfreibetrag 2026 (12.348 € / 24.696 € zusammen)12.348,00 €
Einkommensteuer p.a.0,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
KV + PV (Rentner: KV 7,3 % + PV ~1,85 %)0,00 €
Nettorente jährlich0,00 €
Nettorente monatlich0,00 €
Nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG): Die gesetzliche Rente wird schrittweise voll besteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: 2005 = 50 %, je weiteres Jahr +1 % bis 2020, danach +0,5 % bis 2040 = 100 %. Ab 2040 ist die Rente vollständig steuerpflichtig (Kohortenprinzip). Rentenerhöhungen nach dem ersten vollen Rentenjahr werden voll besteuert. Rentner zahlen für KV 7,3 % + Pflegeversicherung auf die Bruttorente.
Betriebsrente (§ 19 EStG) & Privatrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG)
Bestimmt den Ertragsanteil bei privater Leibrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG)
Ergebnis Betriebsrente / Privatrente
Steuerbelastung jährlich
0,00
€
Steuerpflichtiger Anteil0,00 %
Steuerpflichtiger Betrag0,00 €
Nettorente jährlich0,00 €
Ertragsanteil (Privatrente)–
Ertragsanteil § 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG (Private Leibrente): Nur ein fester Prozentsatz der Rente ist steuerpflichtig (Ertragsanteil). Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren: 17 %. Mit 60 Jahren: 22 %. Der Ertragsanteil bleibt konstant für die gesamte Rentenlaufzeit. Betriebsrente: Voll steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), dafür Versorgungsfreibetrag + Zuschlag möglich.
Besteuerungsanteile gesetzliche Rente nach Rentenbeginn-Jahr (§ 22 Nr. 1 EStG)
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil | Hinweis |
|---|
Übergangsregelung AltEinkG: Renten aus der gesetzlichen RV werden seit 2005 schrittweise nachgelagert besteuert. Der steuerfreie Teil (in €) wird im Jahr des Renteneintritts festgelegt und bleibt für die gesamte Rentendauer konstant (nicht prozentualer Anteil!). Nur Rentenerhöhungen nach dem ersten Rentenjahr werden voll besteuert. Vollbesteuerung wird ab 2040 erreicht.