Steuersoft Tools · Rentenbesteuerung
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Gesetzliche Altersrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG)
Bruttorente vor KV/PV-Abzug und Steuer
Bestimmt den steuerpflichtigen Besteuerungsanteil
Basis des festgeschriebenen Rentenfreibetrags (Rentenbezugsmitteilung / Bescheid); leer = Schätzung über die amtlichen Rentenwerte
z.B. Mieteinnahmen, Nebeneinkünfte
Steuerbelastung Rente
Nettorente monatlich (nach Steuer & KV)
0,00
€
Besteuerungsanteil0,00 %
Steuerpflichtige Rente0,00 €
Einkommensteuer p.a.0,00 €
KV + PV Beiträge p.a.0,00 €
Detailberechnung
Bruttorente jährlich0,00 €
Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 EStG)0,00 %
− Rentenfreibetrag (festgeschrieben, § 22 Nr. 1 S. 3 a aa S. 4–6 EStG)0,00 €
Steuerpflichtige Rente (Jahresbetrag)0,00 €
− Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a Nr. 3 EStG102,00 €
+ Weitere Einkünfte0,00 €
= Zu versteuerndes Einkommen (Basis, vor PauschalAb.)0,00 €
− Grundfreibetrag 2026 (12.348 € / 24.696 € zusammen)12.348,00 €
Einkommensteuer p.a.0,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
KV + PV (Rentner: KV 7,3 % + PV ~1,85 %)0,00 €
Nettorente jährlich0,00 €
Nettorente monatlich0,00 €
Nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG): Die gesetzliche Rente wird schrittweise voll besteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: 2005 = 50 %, je weiteres Jahr +2 % bis 2020 (80 %), 2021 und 2022 je +1 %, seit 2023 je +0,5 % (Rentenbeginn 2026 = 84 %). Vollständig steuerpflichtig sind erst Renten, die 2058 beginnen (Kohortenprinzip). Rentenerhöhungen nach dem ersten vollen Rentenjahr werden voll besteuert. Rentner zahlen für KV 7,3 % + Pflegeversicherung auf die Bruttorente.
Betriebsrente (§ 19 EStG) & Privatrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG)
Bestimmt den Ertragsanteil bei privater Leibrente (§ 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG)
Ergebnis Betriebsrente / Privatrente
Steuerbelastung jährlich
0,00
€
Steuerpflichtiger Anteil0,00 %
Steuerpflichtiger Betrag0,00 €
Nettorente jährlich0,00 €
Ertragsanteil (Privatrente)–
Ertragsanteil § 22 Nr. 1 S. 3a bb EStG (Private Leibrente): Nur ein fester Prozentsatz der Rente ist steuerpflichtig (Ertragsanteil). Bei Rentenbeginn mit 67 Jahren: 17 %. Mit 60 Jahren: 22 %. Der Ertragsanteil bleibt konstant für die gesamte Rentenlaufzeit. Betriebsrente: Voll steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), dafür Versorgungsfreibetrag + Zuschlag möglich.
Besteuerungsanteile gesetzliche Rente nach Rentenbeginn-Jahr (§ 22 Nr. 1 EStG)
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil | Hinweis |
|---|
Übergangsregelung AltEinkG: Renten aus der gesetzlichen RV werden seit 2005 schrittweise nachgelagert besteuert. Der steuerfreie Teil (in €) wird im Jahr des Renteneintritts festgelegt und bleibt für die gesamte Rentendauer konstant (nicht prozentualer Anteil!). Nur Rentenerhöhungen nach dem ersten Rentenjahr werden voll besteuert. Vollbesteuerung wird für Renten erreicht, die 2058 beginnen.