Margenbesteuerung Reiseleistungen – § 25 UStG

Steuersoft Tools · Reisebüro-Marge · 19/119 USt · Kein Vorsteuerabzug
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§ 25 UStG: Reiseleistungen an Endkunden werden mit der Marge (Reisepreis ./. Vorleistungen Dritter) versteuert. USt = Marge × 19/119. Vorsteuer aus den Reise­vorleistungen NICHT abziehbar (Ausgleich für Margenbesteuerung). Anwendung bei Pauschalreisen, Bus-, Hotel-, Flug-Pakete.

Eingaben

Ergebnis
Vorleistungen ges.
Marge brutto
USt 19/119
Marge netto (Gewinn)

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 UStG: Reiseleistungen eines Unternehmers an Endverbraucher → einheitliche sonstige Leistung; Margen­besteuerung.

§ 25 Abs. 2 UStG: Drittlands-Vorleistungen sind steuerfrei (Marge insoweit nicht zu versteuern).

§ 25 Abs. 3 UStG: Bemessungsgrundlage = Reisepreis ./. Reisevorleistungen Dritter.

§ 25 Abs. 4 UStG: Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen ist ausgeschlossen.

§ 14a Abs. 6 UStG: Rechnungshinweis "Sonderregelung für Reisebüros".

EuGH C-422/17: Auch B2B-Reisen unterliegen § 25 (Wachstumschancen­gesetz 2024 hat dies klargestellt).