§ 25 UStG: Reiseleistungen an Endkunden werden mit der Marge (Reisepreis ./. Vorleistungen Dritter) versteuert. USt = Marge × 19/119. Vorsteuer aus den Reisevorleistungen NICHT abziehbar (Ausgleich für Margenbesteuerung). Anwendung bei Pauschalreisen, Bus-, Hotel-, Flug-Pakete.
Eingaben
–
Ergebnis
Vorleistungen ges.–
Marge brutto–
USt 19/119–
Marge netto (Gewinn)–
Rechenweg
Bitte Werte eingeben.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Abs. 1 UStG: Reiseleistungen eines Unternehmers an Endverbraucher → einheitliche sonstige Leistung; Margenbesteuerung.
§ 25 Abs. 2 UStG: Drittlands-Vorleistungen sind steuerfrei (Marge insoweit nicht zu versteuern).
§ 25 Abs. 3 UStG: Bemessungsgrundlage = Reisepreis ./. Reisevorleistungen Dritter.
§ 25 Abs. 4 UStG: Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen ist ausgeschlossen.
§ 14a Abs. 6 UStG: Rechnungshinweis "Sonderregelung für Reisebüros".
EuGH C-422/17: Auch B2B-Reisen unterliegen § 25 (Wachstumschancengesetz 2024 hat dies klargestellt).