BMF v. 05.12.2025 (für VZ 2026): Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 01.01.2026. Verpflegung: voller Tag (24 h Abwesenheit) und An-/Abreisetag (oder Tag mit ≤ 8 h Abwesenheit) = 80 % des vollen Tagessatzes. Übernachtung: pauschal oder Einzelnachweis. Hinweis: Im Tool hinterlegte Werte basieren auf BMF 2025. Für 2026 sind viele Werte unverändert; vereinzelt Erhöhungen (v.a. Übernachtungspauschalen). Bei kritischen Reisen vor Abrechnung im BMF-PDF v. 05.12.2025 Originalwerte prüfen.
Eingaben
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Ergebnis
Verpflegung gesamt–
Übernachtung gesamt–
Reisekosten gesamt–
Pauschbetrag Land–
Rechenweg / Tabelle
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Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 4a EStG: Verpflegungsmehraufwendungen pauschal nach BMF-Schreiben.
BMF v. 05.12.2025 (gültig ab 01.01.2026): Pauschbeträge Ausland je Land/Stadt für Verpflegung + Übernachtung. Vorgänger: BMF v. 02.12.2024 (für VZ 2025).
R 9.7 LStR: An-/Abreisetag = 80 % des vollen Tagessatzes. Tag mit ≤ 8 h Abwesenheit gilt als An-/Abreisetag.
§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG: Mahlzeitenkürzung: Frühstück 20 %, Mittag- bzw. Abendessen je 40 % des vollen Tagessatzes.
R 9.11 LStR: Übernachtungspauschale steuerfrei nur bei AG-Erstattung; sonst Einzelnachweis erforderlich.