Reisekosten-Pauschbeträge Ausland 2025/2026

Steuersoft Tools · BMF v. 05.12.2025 (für 2026) · ~50 wichtigste Länder/Städte
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BMF v. 05.12.2025 (für VZ 2026): Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 01.01.2026. Verpflegung: voller Tag (24 h Abwesenheit) und An-/Abreisetag bzw. Tag mit mehr als 8 h Abwesenheit — beide Beträge weist das BMF je Land gesondert aus (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG: 120 % bzw. 80 % des Auslandstagegeldes). Übernachtung: pauschal oder Einzelnachweis. Hinweis: Hinterlegt sind die Werte des BMF-Schreibens v. 05.12.2025 für die wichtigsten Länder/Städte. Bei kritischen Reisen vor Abrechnung im BMF-PDF v. 05.12.2025 Originalwerte prüfen.

Eingaben

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Ergebnis
Verpflegung gesamt–
Übernachtung gesamt–
Reisekosten gesamt–
Pauschbetrag Land–

Rechenweg / Tabelle

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Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 4a EStG: Verpflegungsmehraufwendungen pauschal nach BMF-Schreiben.

BMF v. 05.12.2025 (gültig ab 01.01.2026): Pauschbeträge Ausland je Land/Stadt für Verpflegung + Übernachtung. Vorgänger: BMF v. 02.12.2024 (für VZ 2025).

§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG: Auslandspauschalen = 120 % (24 h) bzw. 80 % (An-/Abreisetag, mehr als 8 h) des Auslandstagegeldes nach dem Bundesreisekostengesetz; der Betrag für den An-/Abreisetag liegt damit bei rund zwei Dritteln des vollen Satzes.

§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG: Mahlzeitenkürzung: Frühstück 20 %, Mittag- bzw. Abendessen je 40 % des vollen Tagessatzes.

R 9.11 LStR: Übernachtungspauschale steuerfrei nur bei AG-Erstattung; sonst Einzelnachweis erforderlich.