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Pflegekosten § 33 EStG
Außergewöhnliche Belastung · Heimkosten · zumutbare Eigenbelastung · § 33b-Alternative
Übersicht
🏥 Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) — gilt für eigene Pflege oder Pflege naher Angehöriger, soweit deren Eigenmittel nicht ausreichen. Tool berechnet abzugsfähigen Betrag nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung + vergleicht mit § 33a (Pauschalansatz).
Eckdaten
Summe der Einkünfte vor Sonderausgaben/agB
Pflegekosten (€/Jahr)

Bei aufgegebener Wohnung wird die Haushaltsersparnis nach BFH-Rspr. (z.B. III R 18/15) i.H.v. Grundfreibetrag p.a. abgezogen. Bei beibehaltener Wohnung: keine Kürzung (BFH-Linie).

Ergebnis
Abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung
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📜 Voraussetzungen für § 33 EStG bei Pflegekosten: Alternative für die gepflegte Person — Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG): bei Pflegegrad 4 oder 5 (gilt als „hilflos“, § 65 Abs. 2 EStDV) 7.400 €, sonst nach GdB. Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG, 600–1.800 €) steht dagegen der pflegenden Person zu, die unentgeltlich pflegt.