§ 33b VI EStG: Steuerlicher Pauschbetrag für die persönliche Pflege eines Angehörigen ohne Vergütung. Höhe abhängig vom Pflegegrad: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4-5 oder hilflos „H" = 1.800 €. Bei mehreren pflegenden Personen: anteilige Aufteilung.
Eingaben
–
Ergebnis
Pauschbetrag (gesamt)–
Anteilig pro Person–
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Pflegegrad–
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Rechtsgrundlagen
§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG: Pflege-Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen für Pflege einer dauerhaft hilflosen Person.
§ 33b Abs. 6 S. 3 EStG: Pauschbetrag PG 2: 600 €, PG 3: 1.100 €, PG 4 / 5 / „H": 1.800 €.
§ 33b Abs. 6 S. 5 EStG: Bei mehreren pflegenden Personen wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt.
§ 33b Abs. 6 S. 4 EStG: Voraussetzung: Pflege im Inland/EU-EWR ohne Vergütung.
R 33b Abs. 4 EStR: Übertragung möglich auf Eltern für ein behindertes Kind.