Pflegeversicherungs-Beitrag 2026 – Update

Steuersoft Tools · 3,6 % / 4,2 % kinderlos · Update zur Pflegereform 2025/26
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Pflegebeitrag ab 01.01.2025: Anhebung durch die Beitragssatzanpassungsverordnung 2025 auf 3,6 % mit Kind (vorher 3,4 %) bzw. 4,2 % kinderlos (vorher 4,0 %). Ab 2. Kind unter 25 Jahren: -0,25 PP je Kind (max -1,0 PP). Kinderlosenzuschlag und Kinder-Abschlag betreffen allein den Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeber zahlt stets die Hälfte des Grundbeitragssatzes (Sachsen: 0,5 PP weniger). Stand 2026: unverändert.

Eingaben

–
Ergebnis
Beitragssatz–
AN-Anteil/Mt–
AG-Anteil/Mt–
Ersparnis durch Kinder–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

Pflegereform-Gesetz (PUEG, 23.06.2023): Schrittweise Beitragssatzerhöhung — 01.07.2023, 01.07.2025, weitere Anpassungen 2027/28.

§ 55 Abs. 1 SGB XI (Stand 2026): Grundsatz 3,6 %; kinderlos ab 23. LJ: 4,2 % (zzgl. 0,6 PP-Kinderlosen­zuschlag).

§ 55 Abs. 3 SGB XI: Ab 2. Kind unter 25 J. je -0,25 PP, max -1,0 PP (bei 5 oder mehr Kindern).

§ 58 Abs. 3 SGB XI: Sachsen — AN trägt 0,5 PP mehr als AG (historisch).

BMG / GKV-SV: Beitragsverlauf wird halbjährlich überprüft.

BSG v. B 12 P 5/24 R: Nachweispflicht für den Kinder-Abschlag — die Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde); bei fehlendem Nachweis wird der Abschlag nicht gewährt.

Wichtig in der Praxis: Der Abschlag entfällt für ein Kind mit Ablauf des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Die Angaben sind laufend zu pflegen — andernfalls droht eine Nachforderung.