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Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Reform ab VZ 2026): Entfernungspauschale 0,38 €/km dauerhaft ab dem 1. Kilometer (StÄndG 2025). Bis VZ 2025: 0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km.
§ 9 Abs. 2 EStG: Höchstbetrag 4.500 € p.a., außer bei Nutzung eines eigenen/zur Nutzung überlassenen Kfz (dann unbegrenzt).
§§ 101 ff. EStG – Mobilitätsprämie: 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer — auch ab VZ 2026 (§ 101 S. 1 EStG), begrenzt auf den Betrag, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet; bei Arbeitnehmern nur, soweit die Entfernungspauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) übersteigt (§ 101 S. 3 EStG). Antrag bei ESt-Erklärung.
R 9.10 LStR: Einfache Entfernung auf kürzester Straßenverbindung; längere Strecke nur bei offensichtlich verkehrsgünstigerer Lage.