| Art der Arbeit | Zeitraum | max. steuerfrei |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (normal) | 20:00–06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit erweitert | 00:00–04:00 (wenn Arbeit vor 00:00 begonnen) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 00:00 Sonntag bis 24:00 Sonntag | 50 % |
| Feiertagsarbeit (allg.) | 0:00 bis 24:00 am Feiertag | 125 % |
| Silvester | 31.12. ab 14:00 Uhr | 125 % |
| Heiligabend ab 14:00 + 1./2. Weihnachtsfeiertag | 24.12. ab 14h, 25./26.12. | 150 % |
| 1. Mai | 0:00 bis 24:00 | 150 % |
Kumulation: Bei Überschneidungen werden Zuschläge addiert — z. B. Nachtarbeit 22:00–02:00 an einem Sonntag: 25 % (Nacht) + 50 % (Sonntag) = 75 %. Erweiterte Nachtarbeit 0-4 Uhr + Sonntag: 40+50=90 %.
§ 3b Abs. 2 EStG (50-€-Höchstgrenze): Steuerfrei nur Zuschläge die sich auf einen Grundlohn von max. 50 €/Stunde beziehen. Verdient ein AN z. B. 80 €/h Grundlohn, wird der steuerfreie Zuschlag nur auf 50 €/h berechnet. Der über 50 € hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig.
Sozialversicherung — Achtung Differenz: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gilt für SV-Freiheit eine niedrigere Grenze von 25 €/h Grundlohn. D. h. ein Zuschlag kann steuerfrei aber gleichzeitig sozialversicherungspflichtig sein (Spread zwischen 25 und 50 €/h Grundlohn).
Tatsächliche Leistung: Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Arbeit sind nur begünstigt, wenn sie als Abschlag oder Vorschuss auf eine spätere Einzelabrechnung (§ 41b EStG) gezahlt werden; diese Einzelabrechnung ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH, Urteil vom 08.12.2011, VI R 18/11).
Bezeichnung im Lohnkonto: Zuschläge müssen separat ausgewiesen werden (Lohnkonto und Lohnabrechnung). Sonst Aberkennung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt.
BFH-Rechtsprechung: VI R 18/11 vom 08.12.2011 (pauschale Zuschläge nur mit Einzelabrechnung), VI R 11/21 vom 10.08.2023 (maßgebend ist der arbeitsvertraglich zustehende Grundlohn, nicht der tatsächlich zugeflossene). Zu Sonderfällen wie Bereitschaftsdiensten oder der Umwandlung von Arbeitslohn in Zuschläge gibt es weitere Rechtsprechung — hier ist der Einzelfall zu prüfen.
Anwendungsbereich: Branchen mit häufiger Nutzung: Krankenhäuser, Pflege, Polizei, Feuerwehr, Gastronomie, Verkehr (ÖPNV, Bahn), Sicherheitsdienste, Produktion im Schichtbetrieb.