§ 24i SGB V: Krankenkasse zahlt 13 €/Tag (max. 390 €/Mt). § 14 MuSchG (AG-Zuschuss): AG ergänzt um Differenz zum bisherigen Netto-Arbeitsentgelt. Gilt für Schutzfrist 6 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt (12 Wochen bei Frühgeburt/Mehrlingen). Steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG), Progressionsvorbehalt § 32b.
Eingaben
–
Ergebnis
KK-Mutterschaftsgeld–
AG-Zuschuss / Tag–
AG-Zuschuss gesamt–
Gesamtleistung–
Rechenweg
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Rechtsgrundlagen
§ 24i Abs. 1 SGB V: Mutterschaftsgeld 13 €/Tag, max. 390 €/Mt für die Schutzfristen.
§ 14 MuSchG: Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Differenz zwischen 13 € und Netto-Arbeitsentgelt.
§ 3 MuSchG: Schutzfrist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt; bei Frühgeburten und Mehrlingen 12 Wochen nach Geburt.
§ 3 Nr. 1d EStG: Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss steuerfrei.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1c EStG: Progressionsvorbehalt — Aufnahme in den Sondersatz für die übrigen Einkünfte.
§ 1 SGB IV: Mutterschaftsgeld ist beitragsfrei in der SV.