Bestandsmieterhöhung § 558 BGB
Aus Mietspiegel oder Sachverständigengutachten
§ 558 Abs. 1 BGB: Verlangen frühestens nach 12 Monaten, Wirkung frühestens nach 15 Monaten
Ohne Erhöhungen nach §§ 559–560 BGB; leer = aktuelle Miete (keine Erhöhung in den letzten 3 Jahren)
Verordnung des Landes — typ. angespannte Wohnungsmärkte
Zulässige neue Miete
0€ / Monat
Mehrforderung / Monat
0 €
Verlangen ab / Wirkung ab
–
Kappungsgrenze (3-J.)
0 €
Anschlag €/m²
0,00 €
Mietpreisbremse § 556d BGB (Neuvermietung)
§ 556e: höhere Vormiete bleibt zulässig
Zulässige Höchstmiete
0€ / Monat
Geplante Miete
0 €
über zulässig
0 €
110 %-Cap (§ 556d)
0 €
Bremse aktiv?
–
§ 558 BGB — Mieterhöhung bis ortsübliche Vergleichsmiete: Vermieter kann unbeschränkt fordern bis zur ortsüblichen Miete, aber gedeckelt durch Kappungsgrenze 20 % in 3 Jahren (in MietenbegrenzVO-Gebieten 15 %). Das Erhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden; die erhöhte Miete gilt frühestens, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist (§ 558 Abs. 1 BGB), und ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Die Kappungsgrenze bemisst sich an der Miete vor drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB).
§ 556d BGB — Mietpreisbremse bei Neuvermietung: Neumiete max. 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen: § 556e Bestandsmiete (höhere Vormiete zulässig — wenn der vorige Mieter bereits mehr zahlte) · § 556f Neubau (Erstvermietung nach 01.10.2014) · § 556e Abs. 2 umfassende Modernisierung (Kosten ≥ ⅓ vergleichbarer Neubau, höhere Miete erlaubt).
§ 556d BGB — Mietpreisbremse bei Neuvermietung: Neumiete max. 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen: § 556e Bestandsmiete (höhere Vormiete zulässig — wenn der vorige Mieter bereits mehr zahlte) · § 556f Neubau (Erstvermietung nach 01.10.2014) · § 556e Abs. 2 umfassende Modernisierung (Kosten ≥ ⅓ vergleichbarer Neubau, höhere Miete erlaubt).