Steuersoft Tools · Brutto-Netto-Lohnrechner
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Eingabe
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 % (§ 242a SGB V); je nach Krankenkasse abweichend
Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), bis Höchstbetrag
Nettolohn monatlich
Nettolohn
0,00
€
Bruttolohn0,00 €
SV-Abzüge0,00 €
Lohnsteuer + SolZ0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Effektiver Steuersatz0,00 %
AG-Gesamtkosten0,00 €
Hinweis: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF für den Lohnsteuerabzug (§ 39b EStG) berechnet, einschließlich Vorsorgepauschale. Abweichungen zum tatsächlichen Lohnzettel können entstehen durch individuelle Freibeträge, Mehrfachbeschäftigung, geldwerte Vorteile oder abweichende Krankenkassenbeiter. Das Ergebnis dient als Orientierungswert.
Monatsabrechnung
Nettolohn monatlich
0,00
€
AN-Abrechnung (monatlich)
Bruttogehalt0,00 €
Sozialversicherung (AN-Anteil)
Krankenversicherung AN (8,15 %)0,00 €
Rentenversicherung AN (9,30 %)0,00 €
Arbeitslosenversicherung AN (1,30 %)0,00 €
Pflegeversicherung AN (1,8 %)0,00 €
= SV-Abzüge gesamt0,00 €
Lohnsteuer & Abgaben
Lohnsteuerpflichtiges Bruttoentgelt0,00 €
Lohnsteuer (Stkl. I)0,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Nettolohn monatlich0,00 €
AG-Gesamtkosten (monatlich)
Bruttogehalt AN0,00 €
KV AG (Hälfte Gesamtbeitrag)0,00 €
RV AG (9,30 %)0,00 €
AV AG (1,30 %)0,00 €
PV AG0,00 €
U1 + U2 + Insolvenzgeldumlage (ca.)0,00 €
AG-Gesamtkosten monatlich0,00 €
Nettolohn aller Steuerklassen bei gleichem Brutto
Jahresübersicht (aktuell gewählte Steuerklasse)
Bruttolohn / Jahr0,00 €
Sozialversicherung AN / Jahr0,00 €
Lohnsteuer + SolZ + KiSt / Jahr0,00 €
Nettolohn / Jahr0,00 €
AG-Gesamtkosten / Jahr0,00 €
Steuerklassenwahl: Steuerklasse III + V eignet sich für Ehepaare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient. Beide bekommen zusammen denselben Jahressteuerbetrag wie bei IV + IV, die monatliche Verteilung ist jedoch anders. SKl IV + IV mit Faktorverfahren ist bei ähnlichem Einkommen empfehlenswert. SKl II gilt für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag. SKl VI wird bei Zweitjobs ohne Freibeträge angewendet.